Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils 7B_1124/2024 des Bundesgerichts vom 29. November 2024

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ war in einer konfliktbeladenen Beziehung mit B._, in deren Verlauf sie mehrfach Gewalt androhte und ihn schließlich am 29. Oktober 2022 mit einem Klingenwerkzeug verletzte. Aufgrund dieser Taten wurde sie in Untersuchungshaft genommen und zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer stationären Suchtbehandlung verurteilt. Trotz ihrer Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug wurde A._ in Sicherheitshaft genommen, da die Vorinstanz Wiederholungsgefahr sah. A._ legte dagegen Beschwerde ein.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, da A.__ weiterhin in Haft ist und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

  1. Wiederholungsgefahr: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr, die als Haftgrund dient, stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin Ersttäterin ist und bisher nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung, die mit einer Reform des Haftrechts in Kraft trat, ist für die Annahme einfacher Wiederholungsgefahr mindestens eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich, was hier nicht vorliegt. Die Möglichkeit, die einfache Wiederholungsgefahr durch die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu ersetzen, wurde geprüft.

  2. Qualifizierte Wiederholungsgefahr: Das Gericht stellte fest, dass A._ eine schwere Körperverletzung begangen haben könnte, was eine relevante Voraussetzung für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr darstellt. Das Gericht berücksichtigte auch das erstellte psychiatrische Gutachten, das A._ eine hohe Rückfallgefahr attestierte. Diese wurde zusätzlich durch A._s aggressives Verhalten und die Möglichkeit eines erneuten Kontakts mit B._ verstärkt.

  3. Verhältnismäßigkeit der Haft: Das Bundesgericht entschied, dass die Haft weiterhin verhältnismäßig sei, da A._s Gefährdungspotential für B._ hoch bleibt und alternative Maßnahmen wie Kontaktverbote nicht ausreichend Schutz bieten könnten.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 2000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.