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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (Entscheid Nr. 4A_343/2024) vom 1. November 2024 behandelt die Markenschutzfähigkeit der Marke "BIMBO QSR" der A.__ S.A.B. de C.V. im Kontext des Schweizer Markenrechts.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine große Lebensmittelproduktionsgesellschaft mit der internationalen Markenregistrierung Nr. 1'381'712 für die Marke "BIMBO QSR". Diese Marke wurde im Zuge einer Schutzausdehnung auf die Schweiz beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) beantragt. Der IGE verweigerte jedoch den Schutz unter Berufung auf die Bezeichnung des Begriffs "Bimbo" als stark diskriminierend und rassistisch, insbesondere im deutschen Sprachraum. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsmittelzulässigkeit und bestätigte, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass die Marke "BIMBO QSR" wegen sittenwidriger Bedeutung nicht im Schweizer Markenregister eingetragen werden kann. Der Begriff "Bimbo" wird von der deutschsprachigen Bevölkerung in der Schweiz hauptsächlich als abwertende Bezeichnung für Menschen mit dunkler Hautfarbe wahrgenommen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf einschlägige Wörterbücher und Medienberichte, die die diskriminierende Konnotation des Begriffs bestätigen.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass "Bimbo" je nach Kontext unterschiedlich interpretiert werde, führte jedoch keine hinreichenden Beweise an, dass in der Schweiz eine neutrale oder positive Bedeutung des Begriffs vorherrsche. Das Gericht hielt fest, dass die Wahrnehmung einer ethnischen Minderheit in der Gesellschaft entscheidend ist, nicht jedoch die Wahrnehmung der Mehrheit.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass sich Sittenwidrigkeit nicht nur nach aktuellen Ansichten richtet, sondern auch einen Wandel in den gesellschaftlichen Wertvorstellungen und -sensibilitäten berücksichtigen muss. Der Schutz einer Marke könnte entsprechend verweigert werden, wenn ihr Inhalt gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt, auch wenn es zuvor keine vergleichbaren Bedenken gegeben hat.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Marke "BIMBO QSR" in der Schweiz nicht geschützt wird. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.