Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._, ein Lagerungspfleger, verletzte sich am 6. Februar 2018 während der Arbeit an der rechten Schulter. Die SWICA Versicherungen AG erkannte einen Versicherungsfall an und zahlte Leistungen, stellte jedoch nach einem Gutachten 2021 die Zahlungen per 31. Dezember 2021 ein und verneinte Rentenansprüche. A._ erhob Einspruch, und das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach ihm am 12. Oktober 2023 eine Invalidenrente wegen eines Invaliditätsgrades von 29 % zu, was die SWICA anfocht.
Erwägungen: 1. Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass die Beschwerde trotz Anfechtungen der SWICA zulässig war. 2. Es wurde erörtert, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner eine Invalidenrente zusprach. Die Vorinstanz hatte die relevanten Gesetze korrekt dargelegt, jedoch die Gutachten zur Arbeitsfähigkeit nicht auf ausreichende Beweise gestützt. 3. Der Kernpunkt war, dass die Vorinstanz die Beurteilung der SWICA, die einen Gutachter beauftragt hatte, nicht hinreichend gewürdigt hatte. Die Bewertungen über die Arbeitsfähigkeit stammten aus verschiedenen Gutachten, wobei das Gutachten des rheumatologischen Arztes als überlegener angesehen wurde. 4. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz beim Invaliditätsgrad von 29 % Fehler gemacht hatte und berücksichtigte die Berechnungen über das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen, die zu einer abschließenden Erwerbseinbusse von 8'987.64 CHF und damit zu einem Invaliditätsgrad von 12 % führten.
Urteil: Die Beschwerde der SWICA wurde teilweise gutgeheißen. Der Invaliditätsgrad wurde auf 12 % festgelegt, und die Vorinstanz wurde aufgefordert, die Parteientschädigung im vorherigen Verfahren zu überprüfen. Gebühren wurden entsprechend aufgeteilt, und der Beschwerdegegner erhielt Unterstützung für die Rechtsvertretung
Wichtigste Punkte: