Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_120/2024 vom 18. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_120/2024 vom 18. November 2024

Sachverhalt:

Die Recourentin A._, geboren 1968, war seit 2002 als Buchhalterin im Staatsamt des Kantons Genf tätig und wurde 2005 zur Beamtin ernannt. Ab 2019 litt sie unter gesundheitlichen Problemen, die zu mehreren längeren Abwesenheiten führten. Im Jahr 2020 war sie nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit ab dem 03. Juni 2020 dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Mehrere medizinische Gutachten bekräftigten ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wobei kein Aussicht auf Rückkehr in ihre ursprüngliche Position bestand. A._ erhielt Unterstützung im Rahmen der Invalidenversicherung, durchlief verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen und bewarb sich auf andere Stellen im Staatsdienst, blieb jedoch ohne Erfolg.

Schließlich kündigte das zuständige Amt ihre Anstellung am 30. Juni 2023 mit der Begründung, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen ihres Postens zu erfüllen. A.__ erhob gegen diese Entscheidung Rekurs, der von der kantonalen Gerichtsbarkeit abgelehnt wurde. Sie wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs zulässig sei, da es sich um eine letzte kantonale Entscheidung handele, die einen Streitwert von über 15'000 Franken betreffe und somit die Voraussetzungen für einen Beschwerdegrund nach Art. 90 und 86 LTF erfülle.

  2. Rechte der Recourentin: A.__ führte an, dass ihr Recht auf Anhörung verletzt worden sei, da das Gericht keine weiteren Zeugenaussagen einholte, insbesondere von ihrem Psychiater. Das Gericht argumentierte jedoch, dass die Fakten in dem spezifischen Fall nicht auf weitere Zeugenleistungen angewiesen seien und dass die vorhandenen Beweise zur Meinungsbildung ausreichten.

  3. Beurteilung der Kündigung: Das Bundesgericht prüfte die Anwendung der relevanten kantonalen Gesetzesartikel, speziell ob die Kündigung aus der gesundheitlichen Unfähigkeit zum Job gerechtfertigt war. Es bestätigte die Sicht der Vorinstanz, dass A.__s häufige Abwesenheiten und die ärztlichen Gutachten die Kündigung rechtfertigten. Das Bundesgericht erkannte an, dass die Verpflichtung zur Wiederanpassung an eine andere Tätigkeit – unter Berücksichtigung ihrer 80%-Arbeitsfähigkeit – nicht dazu führte, dass die Kündigung unangemessen war.

  4. Ergebnis: Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, stärkte die Argumentation der Vorinstanz und entschied, dass die Recourentin die Gerichtskosten zu tragen habe. Der Rekurs auf verfassungsrechtlicher Basis wurde als unzulässig erklärt.

Insgesamt wurde die Entscheidung des kantonalen Gerichts, die Kündigung aufgrund von Inkompetenz in Bezug auf die Pflichten des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen aufrechtzuerhalten, vom Bundesgericht als rechtens betrachtet.