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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_396/2024 vom 18. November 2024:
Sachverhalt: A._, ein amerikanischer Basketballtrainer, hatte am 1. Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag mit der Fédération B._ abgeschlossen, der bis zum Ende der Olympischen Spiele 2020 galt. A._ forderte 590.135 USD von B._ wegen ausstehender Zahlungen und erhielt im Rahmen eines Vergleichs im September 2020 eine Zahlung von 333.556 USD. Laut dem Vergleich hätte B._ 350.000 USD bis zum 30. September 2020 zahlen müssen, woraufhin A._ das Recht hatte, innerhalb von 60 Tagen erneut Klage beim Basketball-Schiedsgericht (BAT) einzureichen, sollten die Zahlungen nicht erfolgen.
Da B._ die vollständige Zahlung nicht fristgerecht leistete, reichte A._ am 18. August 2023 erneut eine Klage beim BAT ein, um 582.056 USD zu erhalten. Der BAT wies die Klage nach Prüfung der Umstände und der Anwendbarkeit des Prinzip des "Verwirkung" (Verwirkung von Ansprüchen aufgrund von Zeitablauf) am 4. Juni 2024, nach einer Korrektur am 19. Juni 2024, ab.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Schiedsverfahren international war, und bestätigte die Zulässigkeit des Rekurses. Der Rekurs von A.__ wurde anhand strenger Kriterien geprüft. Er machte geltend, dass die Entscheidung des BAT gegen das materielle öffentliche Recht verstoße, weil die Prinzipien der Vertragsbindung nicht respektiert worden seien. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Ergebnis der Schiedsrichterentscheidung nicht im Widerspruch zu den grundlegenden Werten der Schweizer Rechtsprechung stehen durfte und dass der BAT zu Recht das Prinzip der Verwirkung anwandte.
Das Gericht führte weiter aus, dass A._ trotz seiner vermeintlichen Ansprüche zu lange gewartet hatte, um diese geltend zu machen. Es wurde festgestellt, dass die Zeitspanne zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses im August 2020 und der Klage im August 2023 über drei Jahre betrug, was das Prinzip der Verwirkung rechtfertigte. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass A._ in seinen Argumenten die grundlegende Prinzipien der Vertragsbindung nicht verletzt wurden, da das Arbitralgericht die Umstände der Verwirkung korrekt angewendet hatte und keine neuen Tatsachen vorgebracht werden konnten.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof wies den Rekurs ab, auferlegte A.__ die Prozesskosten und die Auslagen der Gegenseite.