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Zusammenfassung des Urteils 8C_205/2024 des Bundesgerichts vom 26. November 2024:
Sachverhalt: A._, geboren 1951, erhielt seit dem 1. Juli 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV. Bei der Berechnung dieser Leistungen wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau von CHF 35'362.- pro Jahr angerechnet. A._ forderte eine Anpassung, um die Anrechnung des hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau auszuschließen, was von der EL-Durchführungsstelle abgelehnt wurde. Nach mehreren Einspracheverfahren und der Rückstellung seiner Beschwerden gegen diese Entscheidungen, erhielt die Ehefrau rückblickend ab 1. April 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, die auch Auswirkungen auf die Berechnung der EL hatte. A.__ legte gegen die Entscheidung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen Beschwerde ein.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstoßen hat, indem sie ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung der EL anrechnete. Die Vorinstanz argumentierte, dass die Ehefrau als teilinvalid gesehen wurde, was eine Anrechnung rechtfertige. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ehefrau von der Invalidenversicherung als nicht erwerbstätig klassifiziert wurde. Daher war die Vorinstanz in ihrer Entscheidung an diese Einstufung gebunden.
Die Prüfkriterien und relevanten Gesetze, wie Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 14a ELV, wurden ausführlich erörtert. Es wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei Teilinvaliden als nicht verfassungswidrig gelten. Das Gericht entschied schließlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das hypothetische Einkommen trotz der Nichterwerbstätigkeit der Ehefrau anrechnete.
Entscheidung: Das Bundesgericht gab der Beschwerde von A.__ statt, hob die Entscheidungen der Vorinstanz und der EL-Durchführungsstelle auf und stellte die monatlichen EL wie folgt fest:
Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und A.__ erhielt eine Entschädigung für das Verfahren. Die Sache wurde zur Neuberechnung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.