Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ ist die Mutter von drei Kindern – den Zwillingen C._ und D._ (geb. 2020) sowie der älteren E._ (geb. 2007). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte am 19. April 2024 den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Schaffhausen (KESB), der eine Beistandschaft für die Zwillinge und verschiedene Weisungen an die Eltern (insbesondere zur Zusammenarbeit mit einer sozialpädagogischen Fachkraft) vorsah. A.__ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt und die Beschwerdeführerin das notwendige Interesse hat.
Rechtliches Gehör: A._ beanstandete, dass ihre Beschwerde nicht ausreichend berücksichtigt wurde und rügte eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie ihres Anspruchs auf ein verfassungsmäßiges Gericht. Das Gericht stellte jedoch fest, dass alle relevanten Informationen und Entscheidungsgründe rechtzeitig zur Verfügung standen, und dass A._ keine Einwände gegen die Gerichtszusammensetzung erhoben hatte.
Akteneinsicht und Unterlagen: A.__ beschwerte sich darüber, dass die KESB sich auf Unterlagen aus einem anderen Verfahren (ihr älteres Kind) gestützt hat, ohne diese zu den Akten des aktuellen Verfahrens zu nehmen. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, Einsicht in diese Unterlagen zu verlangen, was sie nicht tat.
Fehlende Auseinandersetzung: Die Beschwerdeführerin hatte es versäumt, substantiiert mit den Erwägungen des Obergerichts zu argumentieren. Ihre Einwände waren teilweise unzulässig, und die Behauptungen über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs waren nicht ausreichend begründet.
Kindeswohl: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzungen des Obergerichts zur Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der konfliktreichen Beziehung der Eltern und der fehlenden adäquaten Betreuung der Kinder.
Entscheid: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Sie muss die Gerichtskosten von 2.000 CHF tragen. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde.
Fazit:Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der kantonalen Instanzen und wies die Beschwerde zurück, da die Beanstandungen der Beschwerdeführerin unzureichend waren und die Maßnahmen zum Schutz der Kinder als notwendig erachtet wurden.