Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Am 10. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde Étagnières im Namen von Swisscom SA eine Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage auf einer Parzelle, die sich in der Zone für (para-)öffentliche Einrichtungen befindet und teilweise als Friedhof genutzt wird. Die geplante Anlage umfasst einen 21 Meter hohen Mast mit neun Antennen, die auf mehrere Frequenzbereiche ausgelegt sind. A._ und B.A._, deren Grundstück etwa 130 Meter entfernt liegt, erhoben gegen die Genehmigung Widerspruch.
Die kantonale Umweltdirektion erteilte am 24. Januar 2022 die erforderliche Sondergenehmigung für nicht-ionisierende Strahlung, und die Gemeinde erteilte am 23. und 25. Mai 2022 die Baugenehmigung trotz der Widersprüche. Die beiden Antragssteller legten gegen diese Entscheidungen Berufung ein, die am 20. Januar 2023 von der Verwaltungsgerichtlichen Kammer des Kantons Waadt (CDAP) abgewiesen wurde.
Erwägungen: Die Wesentlichsten Erwägungen des Bundesgerichts betreffen die folgenden Punkte:
Prozessuale Aspekte: Die Beschwerdeführer haben ein ausreichend persönliches Interesse und sind daher berechtigt, rechtliche Schritte einzuleiten. Ihre Anträge auf Verfahrensaussetzung wegen einer kommunalen Volksinitiative wurden abgelehnt, da diese nicht rückwirkend auf bereits erteilte Baugenehmigungen einwirken kann.
Recht auf Gehör und Begründungspflicht: Es wurde festgestellt, dass die Entscheidung der Gemeinde über den Widerspruch hinreichend begründet war. Die Gerichtsbeschlüsse enthalten eine angemessene Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden, und die Abweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführer wurde als angemessen erachtet.
Übereinstimmung mit der Zonenplanung: Das Gericht bestätigte, dass die Mobilfunkanlage im Rahmen der bestehenden Zoneneinteilung zulässig ist. Die Argumentation der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtkonformität mit der Zoneneinteilung wurde als unbegründet verworfen.
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte: Es wurde festgestellt, dass die Anlage die gesetzlichen Grenzwerte für nicht-ionisierende Strahlung einhält, auch wenn drei der neun Antennen adaptiv arbeiten. Die rechtlichen Grundlagen für diese Bewertung wurden als ausreichend und aktuell befunden.
Gesundheitliche Aspekte und rechtliche Grundlagen: Die Beschwerdeführer konnten nicht beweisen, dass die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen und die Anwendung der Grenzwerte veraltet oder nicht mehr legitim sind. Der Schutz des Individuums vor gesundheitlichen Risiken wurde durch die bestehenden Regelungen gewährleistet.
Entscheid: Der Bundesgerichtshof wies den Rekurs der Beschwerdeführer zurück und stellte die Rechtsgültigkeit der erteilten Baugenehmigungen und der Entscheidungen der vorhergehenden Instanzen fest. Die Beschwerdeführer sind zur Zahlung der Verfahrenskosten und der Entschädigung für Swisscom verpflichtet.
FazitDas Urteil des Bundesgerichts bestätigt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf der streitigen Parzelle und unterstreicht die Notwendigkeit, die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die Rechte der betroffenen Anwohner zu respektieren.