Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_553/2023 vom 14. November 2024:
Sachverhalt: A.__, geboren 1969, arbeitete seit 1996 als Lagerist und ab 2003 als Koch. Am 18. März 2019 stellte er einen Antrag auf Invalidenversicherung aufgrund von Rückenproblemen und einer reaktiven Depression. Die zuständige Invalidenversicherung (AI) prüfte mehrere medizinische Gutachten und stellte fest, dass sein Invaliditätsgrad nur 2 % betrug. Daher wurde sein Antrag am 12. Juli 2021 abgelehnt.
A._ focht diese Entscheidung vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht an. In dieser Phase legte er zusätzlich zwei medizinische Gutachten (rheumatologisch und psychiatrisch) sowie eine gemeinschaftliche Stellungnahme vor. Am 20. Juli 2023 gab das kantonale Gericht A._ recht und erkannte ihm eine volle Invalidenrente von September 2019 bis Mai 2021 zu. Die AI legte gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass das angefochtene Urteil teilweise anfechtbar sei. Dabei erkannte das Gericht an, dass das kantonale Gericht möglicherweise gegen die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsklärung verstoßen hatte, indem es die Widersprüche zwischen den Gutachten der AI-Arzt und den privaten Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt hatte.
Die AI hatte die Auffassung vertreten, dass die Gutachten der eigenen Ärzte ausreichend seien und keine weiteren Untersuchungen erforderlich gemacht worden seien. Das Bundesgericht hingegen entschied, dass die verschiedenen medizinischen Ansichten nicht ohne eine erweiterte, unabhängige Expertise geklärt werden konnten. Daher wurde die Sache an das kantonale Gericht zurückverwiesen, um die medizinischen Fragen durch ein unabhängiges, multidisziplinäres Gutachten zu klären.
Zusätzlich befand das Bundesgericht, dass die AI die Kosten der privaten Gutachten zu tragen habe, da diese notwendig waren, um die vorherige, unzureichende Verwaltungsuntersuchung zu vervollständigen. Das Bundesgericht stellte die Verfahrenskosten auf 800 CHF und die Kosten für die Bundesgerichtsbarkeit auf 2.800 CHF zugunsten des Beschwerdeführers fest.
Urteil: Der Beschluss des Bundesgerichts beinhaltet die teilweise Gutheißung des Begehrens der AI, während andere Teile des angefochtenen Urteils aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das kantonale Gericht zurückverwiesen wurden.