Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.__, ein 53-jähriger Staatsangehöriger Sri Lankas, lebt seit 33 Jahren in der Schweiz, ist verheiratet und hat drei erwachsene Söhne. Er arbeitet als Taxifahrer, lebt jedoch in finanziellen Schwierigkeiten und erhält seit Jahren Sozialhilfe. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Geldwäsche zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe und ordnete eine Landesverweisung für 5 Jahre an, ohne diese im Schengener Informationssystem einzutragen.
Erwägungen:
A.__ legte Beschwerde ein, um die Entscheidung zur Landesverweisung anzufechten. Er argumentierte, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten seien als die öffentlichen Interessen.
Das Bundesgericht prüfte die Argumente des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die Vorinstanz die familiären und persönlichen Umstände, wie die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Ehefrau und die erwachsenen Kinder, angemessen berücksichtigt hat. Es wurde jedoch herausgestellt, dass A.__ nur begrenzte Deutschkenntnisse hat, sozial kaum integriert ist und wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstoßen hat. Diese Aspekte führten dazu, dass die Vorinstanz keinen schweren persönlichen Härtefall anerkannte, obwohl sie auch die familiären Bindungen beachtete.
In der Interessenabwägung stellte das Gericht fest, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung, insbesondere aufgrund der begangenen Straftaten und der damit verbundenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, die privaten Interessen A.__s überwiegen. Auch die Möglichkeit einer Rückkehr und Wiedereingliederung in Sri Lanka wurde als gegeben erachtet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. A.__ wurde die Entscheidung zur Landesverweisung für rechtskonform erklärt, und er wurde mit Gerichtskosten von 3.000 Franken belastet.