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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_917/2023
Sachverhalt: A._ (Schweizer, 1985) und B.__ (Australierin, 1977) heirateten 2021 und haben eine Tochter, C._ (*2021), die ebenfalls die Schweizer und australische Staatsangehörigkeit besitzt. Im Januar 2022 beantragte die Mutter Maßnahmen zum Schutz der Ehe, einschließlich der exklusiven Sorgerechtszuteilung. Sie wollte den Wohnsitz der Tochter nach S.__, Australien, verlegen. Das Gericht erteilte im Februar 2023 der Mutter das alleinige Sorgerecht, erlaubte den Umzug nach Australien und legte die Unterhaltszahlungen fest.
Die Mutter verließ kurz nach dem Urteil die Schweiz mit der Tochter. Der Vater, A.__, legte gegen das Urteil Berufung ein und beantragte Maßnahmen, um den Umzug zu verhindern. Seine Anträge auf superprovisionale Maßnahmen wurden abgelehnt. Im Oktober 2023 wurde seine Berufung teilweise akzeptiert und die Unterhaltspflichten wurden konkretisiert.
Der Vater wandte sich im Dezember 2023 an das Bundesgericht und beantragte, das Verbot zu erlassen, den Wohnsitz der Tochter ohne seine Zustimmung zu verlegen, sowie die sofortige Rückkehr in die Schweiz und das alleinige Sorgerecht.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Der Recours ist rechtzeitig und formgerecht eingereicht und gegen eine endgültige gerichtliche Entscheidung gerichtet, so dass er grundsätzlich zulässig ist.
Internationale Zuständigkeit: Aufgrund des Umzugs nach Australien verlor das Schweizer Gericht die Zuständigkeit gemäß der Haager Konvention. Der Umzug war rechtmäßig, da er durch das Urteil des Gerichts gedeckt war.
Fehlende zivilrechtliche Sanktionen: Ein Elternteil kann den Wohnsitz des Kindes nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung ändern. Die Argumente des Vaters bezüglich der Rückführung des Kindes sind daher unzulässig.
Wahrung des Kindeswohls: Das Gericht stellte fest, dass die Mutter in der Lage ist, das Wohlergehen der Tochter in Australien sicherzustellen, was für eine positive Entscheidung hinsichtlich des Umzugs sprach. Dazu wurde berücksichtigt, dass die Mutter die Hauptverantwortung für die Erziehung trug.
Recht auf Kontakt zu beiden Eltern: Der Vater brachte vor, dass das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern verletzt wurde. Das Gericht entschloss sich jedoch, dass das Kind weiterhin regelmäßigen Kontakt mit dem Vater haben kann, auch wenn dieser aufgrund des Umzugs eingeschränkt ist.
Diskriminierung und Gleichheit: Der Vater argumentierte, dass die Regelungen zur Sorgerechtszuteilung geschlechtsspezifisch diskriminierend seien. Das Bundesgericht wies diese Behauptung zurück und stellte fest, dass die Zuteilung niemals auf dem Geschlecht beruhe, sondern auf der tatsächlichen Betreuungsrelation.
Ergebnis: Das Bundesgericht wies den Recours des Vaters ab, bestätigte die vorangegangenen Urteile und stellte fest, dass die Interessen des Kindes gewahrt bleiben. Die Gerichtskosten wurden dem Vater auferlegt, und er musste auch die Kosten des Verfahrens der Mutter übernehmen.
Das Urteil zeigt die Komplexität und Sensibilität in Fällen von internationalem Sorgerecht und der Berücksichtigung des Wohl des Kindes sowie der Rechte beider Elternteile.