Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_151/2024 vom 26. November 2024:
Sachverhalt: Der Fall betrifft A._, der aufgrund einer Sprachentwicklungsverzögerung und Verhaltensauffälligkeiten seit 2000 in verschiedenen Betreuungseinrichtungen untergebracht war. Die Mutter von A._ zog 2001 mit ihren Kindern vom Kanton Uri (UR) in den Kanton Luzern (LU). A._ wurde daraufhin im Kanton Luzern in verschiedenen Einrichtungen untergebracht, während die Kantonale Kindesschutzbehörde (KESB) festlegte, dass die Gemeinde P._ bis 2018 als vorleistungspflichtiges Gemeinwesen agieren müsse. Die Gemeinde N.__ stellte im Dezember 2019 schließlich einen Antrag, um vom Kanton Uri Kosten für Unterstützungsleistungen zurückzufordern, was dieser jedoch zurückwies, da kein Unterstützungswohnsitz in Uri begründet worden sei.
Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde des Kantons Uri gegen die Abweisung des Antrags auf Unterstützung durch den Kanton Luzern ab. Daraufhin erhebt der Kanton Uri Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, die die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger betrifft. 2. Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen dem Unterstützungswohnsitz des Kindes und dem Aufenthaltsort. Für minderjährige Kinder gelten spezielle Regelungen, und es muss geklärt werden, ob A._ rechtlich gesehen einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Kanton Uri oder in Luzern hatte. 3. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz richtig auf die Umstände eingegangen ist und zu dem Schluss kam, dass A._ bereits mit der Unterbringung im Kinderheim D.__ einen Unterstützungswohnsitz im Kanton Uri begründet hat. Dies wurde als Schritt zu einer dauerhaften Platzierung betrachtet, auch wenn der Aufenthalt im Kinderheim zunächst als vorübergehend gedacht war.
Die Feststellungen zur Dauerhaftigkeit der Platzierung sind von den Vorinstanzen und durch die vorliegenden Dokumente ausreichend gestützt. Das Gericht bestätigt dies und stellt fest, dass die Vorinstanz keine Fehler in der Anwendung des Bundesrechts gemacht hat.
Entscheid: Die Beschwerde des Kantons Uri wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 11'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.