Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ SA und B._ Sàrl beantragten die Genehmigung zum Bau von zwei Wohngebäuden in der Gemeinde Onex, Genf. Die Parzelle, auf der die Gebäude errichtet werden sollten, war im Entwicklungsgebiet 3 gelegen und wies bereits bestehende Gebäude auf. Der Kanton Genf wies den Antrag am 7. Juni 2022 zurück, basierend auf der Tatsache, dass der Bauplan nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, insbesondere der Notwendigkeit eines Quartierplans (PLQ). Zudem war das Abholzen einer größeren Anzahl von Bäumen geplant, was dem kommunalen Flächennutzungsplan widersprach. Die damit verbundenen Gebühren wurden auf 40'700 CHF festgesetzt.
Nach erfolglosen Rekursen bei den kantonalen Behörden wandten sich die Unternehmen an das Bundesgericht, um die Entscheidungen anfechten und eine Genehmigung für das Bauvorhaben zu erhalten.
Rechtliche Erwägungen:
Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Rechtsmittel grundsätzlich zulässig war, da es sich um eine endgültige Entscheidung handelte und die Beschwerdeführer direkt betroffen waren.
Recht auf Gehör: Die Beschwerdeführer waren der Meinung, dass ihre Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs der Ermessensausübung nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die zuständigen Behörden nicht verpflichtet sind, jeden einzelnen Punkt zu erörtern, wenn die entscheidenden Fragen behandelt werden.
Unzulässige Tatsachenfeststellungen: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die kantonalen Behörden falsche Tatsachen angenommen hätten, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der abzuholzenden Bäume. Das Bundesgericht entschied, dass es nicht in der Lage war, diese Tatsachen zu überprüfen, da die Behörden in einer vertretbaren Weise entschieden hatten.
Vertrauensschutz: Die Beschwerdeführer beriefen sich auf frühere Zusicherungen der Verwaltungsbehörde, dass die Genehmigung erteilt würde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Zusicherungen nicht verbindlich waren und die Behörden nicht an frühere unverbindliche Ratschläge gebunden sind.
Anwendung des Gesetzes: Appleargy war, dass die Anwendung des Gesetzes auf die Notwendigkeit eines PLQ willkürlich war. Das Gericht entschied, dass die Ermessensausübung der Behörden nicht willkürlich war, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht gegeben waren.
Höhe der Gebühren: Die Beschwerdeführer zweifelten die Höhe der verhängten Gebühren an, doch das Gericht befand, dass die Berechnung der Gebühren im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stand und nicht gegen die Prinzipien der Kostendeckung oder der Äquivalenz verstieß.
Entscheidung:
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen und stellte die Gebühren in Höhe von 4'000 CHF den Beschwerdeführern in Rechnung.
Fazit: Die Hauptargumente der Beschwerdeführer wurden vom Bundesgericht nicht angenommen, da die kantonalen Behörden in der Ausübung ihres Ermessens und der Anwendung des geltenden Rechts angemessen und nicht willkürlich gehandelt hatten.