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A._ AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._, agiert im Bereich der Softwareentwicklung, Informatikberatung und dem Verleih von Personal in der IT-Branche. Das Unternehmen war zunächst 2012 Gegenstand einer Untersuchung des Schweizerischen nationalen Unfallversicherungsinstituts (INSAI) bezüglich der Pflichtversicherung ihrer Mitarbeiter. Angesichts laufender Prüfungen einer gleichartigen Gesellschaft im gleichen Unternehmenskontext (C.__ SA) wurde die Prüfung vorerst ausgesetzt.
Im Jahr 2018 lebte INSAI die Ermittlungen wieder auf und kam zu dem Schluss, dass A.__ AG ab dem 1. Januar 2021 versicherungspflichtig sei, entsprechend Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (LAINF), da das Unternehmen Personalverleih betrieben hatte.
Trotz eines entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2024, das die Versicherungspflicht der A.__ AG bestätigte, legte das Unternehmen beim Bundesgericht Beschwerde ein, um diese Entscheidung aufzuheben.
Erwägungen:Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob die A._ AG rechtlich verpflichtet ist, ihre Arbeitnehmer bei INSAI zu versichern. Es stellte fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich korrekt war. A._ AG bot konkrete Dienstleistungen im Bereich des Personalverleihs an, auch wenn sie dies als kleinere oder untergeordnete Tätigkeit bezeichnete.
Rechtliche Prüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorherigen Richter die Tatsachen und die rechtliche Lage richtig erfasst hatten. Die zum Personalverleih gehörenden Tätigkeiten waren entscheidend, unabhängig davon, wie gering sie in der Gesamttätigkeit der AG waren.
Unwiderlegbare Tatsachen: Es wurde festgestellt, dass A.__ AG über eine Lizenz zum Personalverleih verfügte und diese Möglichkeit in der Praxis auch genutzt hat, was die Behauptungen der Firma über ihren Tätigkeitsbereich in Frage stellte.
Verhältnis der Tätigkeiten: Das Gericht entschied, dass die A.__ AG eine einheitliche Unternehmung war, die auch in dem Bereich der IT-Dienstleistungen tätig war, und dass es daher unerheblich war, ob der Personalverleih nicht der Hauptzweck der AG war.
Einhaltung der Vorschriften: Die Richter verwarfen die Argumentation der A.__ AG, dass ihre private Versicherungsdeckung gleichwertig sein könnte. Die gesetzlichen Anforderungen und der Schutz der Arbeitskräfte erforderten eine obligatorische Versicherung bei INSAI, um die Rechte der Testpersonen zu wahren.
Das Bundesgericht wies den Antrag der A.__ AG ab, die anfängliche Klage als unbegründet zu erachten. Die Gerichtskosten wurden der beschwerdeführenden Partei auferlegt.
Schlussfolgerung:Das Urteil bestätigte die Versicherungspflicht von A.__ AG bei INSAI. Die Firma war verpflichtet, ihre Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern, und die zuvor gefällte Entscheidung war rechtlich einwandfrei.