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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 9C_454/2023)
Sachverhalt: A.A._, ein selbstständiger Rechtsanwalt, und seine Ehefrau B.A._, reichten für die Steuerperiode 2015 eine Steuererklärung ein, in der A.A._ ein Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit angab. Das Kantonale Steueramt Zürich betrachtete jedoch A.A.__s Beteiligung an der C._ AG als Geschäftsvermögen und besteuerte den daraus erzielten Kapitalgewinn und die Bruttodividende ebenfalls als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Insgesamt wurde ein steuerbares Einkommen von über 4 Millionen CHF festgelegt. Die Beschwerdeführer fochten die Einstufung der Beteiligungen als Geschäftsvermögen an und beantragten, dass diese dem Privatvermögen zuzuordnen seien, um Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet, da es sich um einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz handelte.
Qualifikation des Vermögens: Das Bundesgericht prüfte, ob die Beteiligung an der C.__ AG als Privat- oder Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei. Es stellte fest, dass es entscheidend sei, ob eine hinreichend enge Beziehung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bestehe.
Entscheidungsfindung: Das Gericht entschied, dass die umstrittene Beteiligung an der C.__ AG im Jahr 2015 dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Daher sei der daraus resultierende Kapitalgewinn von 1'920'000 CHF steuerfrei, und die Dividende sei als Ertrag aus beweglichem Vermögen zu versteuern. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Beteiligung Geschäftsvermögen sei, wurde als nicht stichhaltig erachtet.
Schutzwürdiges Interesse: Das Bundesgericht erkannte ein schutzwürdiges Interesse bei den Beschwerdeführern, da eine Umqualifikation der weiteren Beteiligungen (D._ AG, E._ AG, F.__ AG) ebenfalls signifikante steuerliche Folgen mit sich bringen würde.
Fazit: Das Bundesgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Steueramt des Kantons Zürich zurück.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde hinsichtlich der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern gutgeheißen. Die notwendigen finanziellen und entgangenen Steuerpflichten wurden dem Kanton Zürich auferlegt, der für die Gerichtskosten aufkommen muss, und den Beschwerdeführern wurde eine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Urteil zeigt, dass eine präzise qualitative Einordnung von Beteiligungen entscheidend für die Steuerpflicht ist und dass den Beschwerdeführern das Recht auf eine gerechte steuerliche Behandlung zugestanden wird.