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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_556/2024) vom 18. Dezember 2024:
Sachverhalt: C._, ein italienischer Staatsbürger, erhielt am 5. Juni 2013 ein Aufenthaltsgenehmigung für EU/EFTA in der Schweiz, um angestellt zu arbeiten. Er war seit November 2017 bei der B._ Srl, einer ausländischen Gesellschaft, die eine Niederlassung in der Schweiz betreibt, beschäftigt. Die Sezione della popolazione des Kantons Tessin widerrief jedoch am 15. November 2022 seine Aufenthaltsgenehmigung, da festgestellt wurde, dass die B.__ Srl in der Schweiz keine echte, eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt.
C._ und ein weiterer Angestellter, A._, gingen gegen das Urteil des kantonalen Gerichts in Berufung.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht und von einer berechtigten Person eingereicht wurde. Es legte dar, dass die kantonalen Behörden ordnungsgemäß gehandelt hatten, indem sie die mangelnde echte wirtschaftliche Tätigkeit der B._ Srl in der Schweiz feststellten. C._ konnte keinen Anspruch auf die Genehmigung begründen, da die Gesellschaft nicht als eigenständige Arbeitgeberin angesehen werden konnte. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass C.__ die Anforderungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllte, und wies darauf hin, dass seine Argumentation zu den Fakten unzureichend war, um die Entscheidungen der kantonalen Behörden zu widerlegen und dabei das Gebot der Unvoreingenommenheit zu beachten.
Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde abzulehnen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Ergebnis: 1. Der Rekurs wurde abgewiesen. 2. Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.