Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem Strafbefehl wegen Sachbeschädigung verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, am 18. Oktober 2020 mit einem Gehstock die Windschutzscheibe des Fahrzeugs, in dem die Beschwerdegegnerin B._ saß, beschädigt zu haben. A._ erhob Einspruch gegen den Strafbefehl, wonach das Regionalgericht ihn schließlich schuldig sprach und eine bedingte Geldstrafe verhängte. Auch das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Schuldspruch. A._ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Anklagegrundsatz: Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Anklage ungenau war, da nicht klar war, bei welchem Kontakt die Sachbeschädigung stattfand. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Anklageschrift die wesentlichen Details (Ort, Zeitpunkt, Handlungsart) hinreichend spezifiziert, sodass der Beschwerdeführer wusste, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt wurde. Somit wurde kein Verstoß gegen den Anklagegrundsatz festgestellt.

  2. Verhandlungsfähigkeit: A.__ rügte, dass die Vorinstanz seine Verhandlungsfähigkeit während der Berufungsverhandlung fälschlicherweise bejaht habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung keine Anzeichen für verminderte Verhandlungsfähigkeit gezeigt habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers, inklusive eines medizinischen Attests, adäquat gewürdigt.

  3. Beweisanträge: A.__ kritisierte die Ablehnung seiner Beweisanträge, insbesondere zur Untersuchung seiner Spazierstöcke. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz ausreichend Beweise abgenommen habe und keine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit erforderlich war.

  4. Sachverhaltsfeststellung: A.__ warf der Vorinstanz vor, bei der Beweiswürdigung willkürlich gewesen zu sein, insbesondere bezüglich der Aussagen der Zeugen und der Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Aussagen konsistent bewertet habe und dass die Feststellungen über die vermeintliche Sachbeschädigung nicht willkürlich waren. Es wurde solidere Beweise (Aussagen von Zeugen und Polizeiberichte) zugrunde gelegt, die das Urteil stützten.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde des A.__ ab und bestätigte die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen, wobei es den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung aufrechterhielt und die Gerichtskosten ihm auferlegte.