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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_938/2024 vom 20. Dezember 2024
Sachverhalt: Im Rahmen einer strafrechtlichen Auseinandersetzung wurde B._ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsregelverletzung angeklagt, nachdem sie am 18. Oktober 2020 mit ihrem Fahrzeug den Fußgänger A._ am Knie touchiert haben soll. Der Vorfall führte zu einer Anklage und einem späteren Prozess. In erster Instanz wurde B._ zwar der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, jedoch vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. A._ wurde wiederum wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen. A._ legte Berufung ein, um den Freispruch von B._ anzufechten.
Das Obergericht bestätigte den Freispruch für B._ und sprach auch A._ schuldig. Daraufhin wandte sich A._ mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, den Freispruch von B._ aufzuheben.
Erwägungen: 1. Zuständigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ zur Beschwerde berechtigt ist, da die Entscheidungen des Obergerichts Auswirkungen auf seine Zivilansprüche haben könnten.
Verhandlungsfähigkeit von A.__: A.__ argumentierte, dass seine Verhandlungsfähigkeit bei der Berufungsverhandlung beeinträchtigt war, was die Vorinstanz jedoch verneinte. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass die Vorinstanz ausreichende Beweise herangezogen hat, um die Verhandlungsfähigkeit zu bestätigen.
Beweisaufnahme: A.__ kritisierte die Ablehnung des Antrags auf Einvernahme zweier Polizeibeamter und die Nichtanordnung eines biomechanischen Gutachtens. Das Bundesgericht verneinte, dass die Vorinstanz hierin willkürlich gehandelt hat, da bereits ausreichend Beweise vorlagen, um eine Urteil zu fällen.
Sachverhaltsfeststellung: A._ warf der Vorinstanz vor, die Beweise hinsichtlich der Verletzung und deren Ursache willkürlich gewürdigt zu haben. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweislage nachvollziehbar werten konnte und die Zweifel an der Kausalität – dass B._ für die Knieverletzung verantwortlich war – rechtlich vertretbar waren.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Gerichtskosten in Höhe von 1.500 Franken, reduzierte jedoch die Gebühr aufgrund der gemeinsamen Behandlungsart der Beschwerden.
Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf den Freispruch von B._ und die Verurteilung von A._ wegen Sachbeschädigung.