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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_218/2024 vom 20. Dezember 2024
Sachverhalt: A._ und B._, wohnhaft in U._/SG, reichten ihre Steuererklärung für das Jahr 2014 ein. A._ war in diesem Jahr vorwiegend als Verwaltungsratsmitglied mehrerer Aktiengesellschaften tätig und deklarierte ein Einkommen von Fr. 6'000.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das kantonale Steueramt setzte jedoch seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus selbständiger Tätigkeit erheblich höher an, was zu einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von Fr. 230'600.- für die Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 204'000.- für die direkte Bundessteuer führte. Nach einigen Einsprüchen und Anpassungen wurde das Einkommen letztlich auf Fr. 77'040.- für die selbständige Erwerbstätigkeit festgesetzt.
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer A.__ bestreitet, dass er 2014 als selbständig erwerbstätig galt, da er faktisch keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe und keine Risiken getragen habe. Er argumentiert, dass die Vorinstanz willkürlich entschieden habe, indem sie ihm ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zurechnete.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die steuerlichen Einkünfte korrekt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt habe. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen, dass A.__ Dienstleistungen für die Gesellschaften erbracht hatte, seien nicht willkürlich.
Das Gericht betonte, dass die Einkünfte, die in der Steuererklärung deklariert wurden, auch als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet werden konnten. Zudem wurden die steuerlichen Forderungen zeitlich korrekt berücksichtigt.
Die Beschwerdeführer führten keine substantiellen Argumente an, die die Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen würden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine Willkür oder Rechtsverletzung in der Beurteilung der Vorinstanz erkennbar war.
Ergebnis: Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.