Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_471/2024 vom 6. Januar 2025

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 6B_471/2024

Sachverhalt: A._ wurde ursprünglich von einem Gericht in Sierre wegen Beleidigung und Verletzung des privaten Raums durch das Filmen mit einem Handy verurteilt. Sie erhielt eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie eine zusätzliche Geldstrafe, wurde jedoch bedingt vom Strafvollzug entlassen. A._ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die teilweise gutgeheißen wurde, wobei sie erneut verurteilt, jedoch zu einer milderen Strafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Vorfall ereignete sich im Kontext einer strittigen Trennung und eines Sorgerechtsstreits zwischen A._ und ihrem Ex-Ehemann B._. A._ filmte B._ und dessen Wohnraum ohne dessen Einwilligung während eines Besuchs, um ihre Kinder abzuholen, was von B.__ als Beleidigung und Verletzung seiner Privatsphäre angezeigt wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Unzulässigkeit von neuen Eingaben: Ein am 20. Juni 2024 eingereichtes Schreiben von A.__ wurde als verspätet erachtet und nicht berücksichtigt.

  1. Beleidigung (Art. 177 StGB): Der Begriff „Nazi“, den A.__ in einem E-Mail an ihren Anwalt verwendete, wurde als objektive Beleidigung gewertet. Das Gericht stellte fest, dass ihr Anwalt nicht als vertrauliche Person galt, da es keine besonderen Umstände gab, die dies rechtfertigten. A.__s Argument, dass sie in einem emotionalen Zustand war, wurde zurückgewiesen – das Wort sei unverhältnismäßig und habe nichts zur Klärung des Konfliktes beigetragen.

  2. Einsicht in das Unrecht (Art. 21 StGB): A.__ machte geltend, dass sie die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns nicht erkannte. Das Gericht befand jedoch, dass sie aufgrund der Umstände des Konflikts und der Art ihres Handelns erkennen musste, dass sie illegal handelte.

  3. Recht auf Anhörung (Art. 3 StPO): A.__ beschwerte sich darüber, dass das Gericht relevante Aspekte während der Beweisaufnahme nicht berücksichtigt habe. Das Gericht stellte fest, dass diese Punkte auch keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätten, da die bereits festgestellten Konflikte zwischen den Parteien ausreichend dokumentiert waren.

  4. § 15 StGB (Notwehr): A._ argumentierte, dass sie sich in einer Notwehrsituation befand. Das Gericht wies dies zurück, da kein Beweis für eine bedrohliche Handlung von B._ vorlag.

Das Bundesgericht wies schließlich den Rekurs ab und stellte fest, dass die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend waren, um die vorhergehenden Urteile in Frage zu stellen. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt. Sie hatte auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da ihr Rekurs keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Dieses Urteil verdeutlicht die Herausforderungen im Kontext von Familienstreitigkeiten und der Anwendung von strafrechtlichen Normen hinsichtlich der Beleidigung und des Schutzes privater Räume.