Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_342/2024 vom 6. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils 9C_342/2024 vom 6. Januar 2025 des Bundesgerichts

Sachverhalt:

A.__, Betreiber eines Advokatur- und Notariatsbüros im Kanton Wallis, wurde von der Steuerverwaltung aufgrund unvollständiger Buchführung während der Steuerperioden 2014 bis 2017 veranlagt. Die Steuerverwaltung stellte ein erhebliches Einkommen fest, welches die deklarierten Einnahmen überstieg, und verhängte infolgedessen Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung. Diese Bussensätze wurden in einem Einspracheverfahren zunächst festgelegt und anschließend durch das Kantonsgericht Wallis überprüft, wobei die Bussen reduziert wurden.

A.__ führte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er seinen Freispruch von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung forderte, oder alternativ eine Rückweisung zur Neubeurteilung wünschte.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass alle Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sind und somit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

  2. Rechtswidrigkeit und Beweiswürdigung: Das Gericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Dabei stellte es fest, dass die Beweiswürdigung im kantonalen Verfahren nicht willkürlich war. Es wurde argumentiert, dass A.__ mit der Abgabe unvollständiger Steuererklärungen vorsätzlich gehandelt habe, was die Anklage wegen versuchter Steuerhinterziehung stütze.

  3. Unschuldsvermutung: A.__ rügte einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz "in dubio pro reo". Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung gebührend gewahrt hatte, da die strittigen Einkünfte im Rahmen der Ermessenseinschätzung und nicht aufgrund unzulässiger Beweise ermittelt wurden.

  4. Pflicht zur Mitwirkung: Der Beschwerdeführer wurde zur Offenlegung seiner Geschäftskonti aufgefordert. Das Gericht stellte fest, dass auch Träger von Berufsgeheimnissen verpflichtet sind, im eigenen Steuerverfahren mitzuwirken. Die Weigerung, vollständige Angaben zu machen, wurde als möglicher Hinweis auf vorsätzliches Handeln gewertet.

  5. Bussenhöhe: Das Bundesgericht stimmte der Bewertung der Bussensätze durch die kantonalen Instanzen zu, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Bussen, welche im Einklang mit dem Steuergesetz standen und die Dauer des Verfahrens angemessen Berücksichtigung fanden.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten in Höhe von 5'500 CHF wurden A.__ auferlegt.

Das Urteil wies darauf hin, dass keine Parteientschädigung geschuldet ist und informierte die Parteien sowie die entsprechenden Instanzen über die Entscheidung.