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Das Kraftwerk Aarau, seit 1894 in Betrieb, wird von der Eniwa Kraftwerk AG betrieben. Die Erschliessungs- und Gestaltungspläne für den Ausbau des Kraftwerks, genehmigt durch die Regierungsräte der Kantone Solothurn und Aargau, wurden nach Einsprüchen und einem längeren Genehmigungsverfahren 2014 und 2015 umgesetzt. Im Jahr 2018 beantragte die Eniwa Kraftwerk AG eine Anpassung des originalen Projekts, die den Bau einer neuen Kraftwerkszentrale sowie den vollständigen Rückbau des Mitteldamms und zusätzliche umwelttechnische Maßnahmen vorsieht. Diese Änderungen führten zu einer Einsprache von Anwohnern, die den Erhalt historischer Bauten forderten.
Der Regierungsrat von Solothurn wies die Einsprüche ab und genehmigte den Erschliessungs- und Gestaltungsplan für das „Projekt Optimierung Kraftwerk Aarau“. Daraufhin legten die Anwohner Beschwerde beim Verwaltungsgericht Solothurn ein, das jedoch aufgrund der mangelnden Beschwerdelegitimation nicht auf diese einging.
Erwägungen:Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden zwar von einem Nichteintreten des Verwaltungsgerichts betroffen waren, jedoch ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung des Entscheids hatten. Es wurde betont, dass das Projekt „Optimierung Kraftwerk Aarau“ als einheitliches Projekt betrachtet werden muss, da es Maßnahmen umfasst, die sich über zwei Kantone erstrecken. Die Beschwerdeführenden hätten auch einen Raumbezug zu den geplanten Vorhaben, was ihnen einen legitimen Beschwerderechtsanspruch gebe.
Das Gericht unterstrich, dass eine isolierte Betrachtung der Projektteile nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche und dass die Koordination zwischen den Kantonen für eine rechtskonforme Entscheidung notwendig ist. Es wurde entschieden, dass die Anfechtung auch die Genehmigungsentscheidungen beider Kantone umfassen muss, um Rechtsschutz zu gewährleisten.
Ergebnis:Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Solothurn auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an das Verwaltungsgericht zurück. Dies geschieht unter Berücksichtigung, dass die Legitimation der Beschwerdeführenden nicht auf die im Kanton Solothurn liegenden Teile des Projekts beschränkt werden darf.
Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und diese musste die Beschwerdeführenden für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen.