Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025:

Sachverhalt: A._ wurde am 13. Juni 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Dies bestätigte das Bezirksgericht Zürich, das A._ bereits am 5. Oktober 2023 verurteilt hatte. Die Strafe umfasste 30 Monate Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und eine Busse. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Maßnahme zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet, und A._ wurde für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Tatvorwurf bezog sich auf einen Vorfall am 3. September 2022, bei dem A._ mit einem Taschenmesser auf einen Bekannten einstach, welcher dabei verletzt, aber nicht lebensgefährlich getroffen wurde.

Rechtsmittel: A.__ erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben und in eine einfache Körperverletzung umzuwandeln. Außerdem beantragte er die Abweisung der Landesverweisung sowie die Anordnung einer ambulanten Maßnahme.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsverletzungen überprüfen: Das Bundesgericht überwacht, ob die Vorinstanzen die Gesetze eingehalten haben. Die Begründung der Beschwerde muss spezifisch und nachvollziehbar sein.

  1. Schwere Körperverletzung: A._ argumentierte, dass er nicht eventualvorsätzlich handelte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Eventualvorsatz-Theorie korrekt anwandte. Da A._ bei einer impulsiven Attacke mit einem Messer handelte, konnte davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit schwerer Verletzungen in Kauf nahm. Es wurde festgestellt, dass medizinische Gutachten bestätigten, dass, trotz der Tatsache, dass keine Lebensgefahr bestand, die Art der Verletzungsgefahr erheblich war.

  2. Stationäre therapeutische Massnahme: Das Bundesgericht bestätigte ebenfalls die Anordnung einer stationären therapeutischen Maßnahme. Diese sei notwendig, um die Gefahr weiterer Straftaten zu mindern und angemessen, da A.__ an einer psychischen Störung und Suchtmittelabhängigkeit litt. Die Vorinstanz hielt auch fest, dass weniger intrusive Maßnahmen nicht ausreichen würden.

  3. Kritik an der Entscheidung: A.__ konnte die Vorwürfe nicht substantiieren und der Antrag auf Landesverweisung wurde ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.__ musste die Gerichtskosten tragen. Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos bewertet wurde.