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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025):
Sachverhalt: A._ steht unter Verdacht, mehrere Straftaten, darunter Vergewaltigung und Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau, begangen zu haben. Er soll diese durch Gewalt und Drohung zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie sie körperlich verletzt haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, seine Ehefrau und Tochter mehrfach bedroht zu haben. Am 4. Mai 2024 wurde er in Untersuchungshaft genommen, die seither mehrmals verlängert wurde. Ein Antrag auf Haftentlassung wurde abgewiesen, und die Untersuchungshaft wurde zuletzt bis zum 1. Januar 2025 verlängert. A._ beantragte daraufhin beim Bundesgericht die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig ist, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sich nach wie vor in Haft befindet.
Rechtliches Gehör: A.__ rügte, dass ihm kein rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung gewährt wurde. Das Gericht hielt jedoch fest, dass er selbst die Anberaumung einer solchen Verhandlung durch Weigerung, sich transportieren zu lassen, verhindert hat und seinen Anspruch darauf nicht substantiell begründet habe.
Dringender Tatverdacht und Haftgründe: Das Gericht bestätigte den bestehenden dringenden Tatverdacht sowie die akuten Haftgründe, insbesondere Fluchtgefahr. A.__ beteiligte sich nicht ausreichend an der Beweiswürdigung, um die Entscheidungen der Vorinstanz als willkürlich darzustellen.
Fluchtgefahr: Das Gericht betonte, dass angesichts der drohenden hohen Freiheitsstrafen und der geäußerten Bereitschaft des Beschwerdeführers, möglicherweise in sein Heimatland zu fliehen, die Fluchtgefahr als gegeben angesehen werden kann. Die geringfügigen Verbesserungen in seiner sozialen und finanziellen Lage wurden nicht als ausreichende Faktoren betrachtet, um die Fluchtgefahr zu mindern.
Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft: Die Justiz stellte fest, dass die Untersuchungshaft nach den vorliegenden Umständen nach wie vor notwendig und verhältnismäßig sei. Leichtere Maßnahmen wären nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr zu sichern.
Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen, jedoch wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben. A.__ muss keine Gerichtskosten tragen und wird ein Rechtsbeistand zugewiesen, der entsprechend entschädigt wird.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Entscheidungen der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab, während es gleichzeitig die finanziellen Bedingungen für den Beschwerdeführer berücksichtigte.