Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (1C_261/2023) Sachverhalt:

Swisscom (Schweiz) AG beantragte am 14. November 2019 die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Industriezone St. Margarethen auf Grundstück Nr. 3225. Das Gesuch wurde während der öffentlichen Auflage von 46 Einzel- und einer Sammeleinsprache begleitet. Die Politische Gemeinde Münchwilen wies diese Einsprachen am 30. April 2021 zurück und erteilte die Baubewilligung mit Auflagen.

Gegen diesen Entscheid legten A.__ und weitere Beschwerdeführende Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau ein. Der Rekurs wurde am 20. Juni 2022 abgewiesen. Daraufhin reichten sie am 19. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das diese am 19. April 2023 ebenfalls abwies. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, um die Aufhebung des Entscheids zu beantragen und zusätzliche Akten wie Prognosekarten und Antennendiagramme einzufordern.

Das Bundesgericht erkannte, dass die rechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht nicht verletzt worden waren, da ihnen die Möglichkeit zur Einsichtnahme gegeben wurde. Außerdem erkannte es, dass die formale Publikation des Baugesuchs den rechtlichen Anforderungen entsprach und keine Nichtigkeit des Verfahrens vorlag.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden legitimiert waren und eine form- und fristgerechte Beschwerde eingereicht hatten.

  2. Rechtsprüfung: Das Gericht prüfte die Verletzung von Bundesrecht. Dabei lag der Fokus auf der Nachweisführung und der Willkürprüfung in der Anwendung kantonalen Rechts.

  3. Akteneinsicht und rechtliches Gehör: Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht wurde nicht verletzt, da sie die nötigen Dokumente auch vor Ort einsehen konnten. Eine formelle Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor.

  4. Publication des Baugesuchs: Die Tatsache, dass das Baugesuch nicht in einem Regionalblatt veröffentlicht wurde, stellte keinen schwerwiegenden Mangel dar. Die Publikation im Anschlagkasten und auf der Website genügte den gesetzlichen Anforderungen.

  5. Elektromagnetische Verträglichkeit: Das Bundesgericht lehnte eine präventive Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Baubewilligungsverfahren ab, da durch die zuständigen Behörden bereits festgestellt wurde, dass keine Gefährdung vorlag.

  6. Einordnung ins Ortsbild: Die Beschwerdeführenden konnten nicht substantiiert darlegen, dass die Mobilfunkantenne das Ortsbild oder die angrenzenden Freihaltezonen wesentlich beeinträchtigen würde.

  7. Interessenabwägung und Planungspflicht: Die geforderte Interessenabwägung wurde von den Beschwerdeführenden nicht ausreichend begründet. Das Bundesgericht betonte, dass es keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Alternativstandorten innerhalb der Bauzone gibt.

  8. Schluss: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass keine rechtlichen Mängel vorlagen, die die Baubewilligung in Frage stellen könnten.

Urteil:

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten von 4'000 CHF wurden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Urteil wird den beteiligten Parteien und relevanten Behörden schriftlich mitgeteilt.