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Das Bundesgericht hat am 7. Januar 2025 über die Beschwerde von A.__ entschieden, der gegen einen Teilentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2024 vorgegangen ist.
Sachverhalt: A._, wohnhaft in Karlsruhe, Deutschland, reichte im März 2021 Klage gegen die B._ AG und C._ ein. Er behauptete, eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung seiner Erfindungen sei geschlossen worden und fordere eine Auskunft über die durch die Beklagten erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von Ultraschallzahnbürsten und verwandten Produkten. A._ verlangte zudem 5% dieser Erlöse als Lizenzgebühr und machte geltend, die Beklagten seien zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Die Beklagten bestritten das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung und führten an, A.__ habe den Vertrag bereits gekündigt.
Das Appellationsgericht entschied, dass die Beklagte 1 und Beklagte 2 zur Auskunftserteilung verpflichtet seien, jedoch stellte es fest, dass der Vertrag am 5. Juni 2019 durch A.__ wirksam gekündigt worden sei. Forderungen aus dem Jahr 2016 verwiesen im Rahmen der Verjährungsfrist als verjährt, während Forderungen aus den Jahren 2017 bis 2019 noch durchsetzbar seien.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da sie sich auf eine Zivilsache bezog und gegen einen Teilentscheid gerichtet war. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die Vorinstanz in der Beurteilung der Kündigung des Vertrages willkürlich gehandelt hatte.
Insbesondere wurde das Schreiben vom 31. Mai 2019, in dem A.__ die Kündigung erklärte, auch hinsichtlich der nachfolgenden Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe den Vertrag nicht kündigen wollen, als eindeutig beurteilt. Das Gericht befand, dass die Kündigung klar und unmissverständlich war.
Der Beschwerdeführer machte ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, was abgewiesen wurde, da das Appellationsgericht alle relevanten Argumente des Beschwerdeführers in seinem Entscheid verarbeitet hatte.
Urteil: Die Bundesgerichtshof wies die Beschwerde als unbegründet zurück und stellte fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.