Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_281/2024 vom 19. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_281/2024 vom 19. Dezember 2024

Sachverhalt: Der Fussballclub U._ stellte am 26. März 2020 einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für drei Fussballtrainer aufgrund der COVID-19-Pandemie. Dieses Gesuch wurde bewilligt. Später beantragte die A._ GmbH, gegründet im Juli 2020, ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung für drei Mitarbeiter. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wies Teile dieses Antrags zurück, da es keinen Arbeitsausfall festgestellt hatte und die Arbeitgeberstellung der A.__ GmbH nicht anerkennen wollte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob am 5. April 2024 die Einspracheentscheide des AWA auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Arbeitslosenkasse zurück.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des AWA und stellte fest, dass das Verwaltungsgericht bei der Rückweisung der Einspracheentscheide nicht gegen Bundesrecht verstoßen habe, indem es die Voraussetzungen der Wiedererwägung abgelehnt hatte. Es wurde festgestellt, dass die A.__ GmbH im Rahmen ihrer Gründung der Arbeitgeber der betreffenden Mitarbeiter sei. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente bezüglich möglicher Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls und Rechtsmissbrauch nicht ausreichend behandelt habe. Daher wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückgewiesen.

Entscheid: Die Beschwerde des AWA wurde teilweise gutgeheissen, insbesondere wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der A.__ GmbH auferlegt.