Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_794/2024) vom 8. Januar 2025:

Sachverhalt: A._ wurde am 4. Juli 2023 vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierten Raubs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und mit mehreren zusätzlichen Maßnahmen, darunter einer Landesverweisung von 7 Jahren, belegt. Die Gerichtsgebühren und die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. A._ legte Berufung ein und wurde am 12. Juni 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt; die Genugtuung wurde von 8'000 CHF auf 2'500 CHF reduziert. Auch die Kosten des Verfahrens wurden teils A.__ und teils der Gerichtskasse auferlegt.

Erwägungen: Der Beschwerdeführer erhob Beschwerden gegen die Kostenverteilung, insbesondere forderte er eine Reduzierung oder den Erlass der Verfahrenskosten aufgrund seiner finanziellen Situation. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Kosten gegenüber A.__ korrekt angesetzt hatte, da die Verfahrenskosten in Anbetracht der verursachenden Delinquenz gerechtfertigt waren.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten fiel innerhalb des Ermessensspielraums des Sachgerichts. Fremdeinwirkungen in die Ermessensausübung sind durch das Bundesgericht nur begrenzt möglich; es wird ein hoher Grad an Willkürfreiheit akzeptiert. In Bezug auf den Kostenerlass rügte das Bundesgericht jedoch, dass die Vorinstanz nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingegangen war, was einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellt.

Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffern, die sich auf die Kostenverteilung beziehen, auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Daneben wurde A.__ eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt.

Entscheid: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheißen; die Kostenverteilung wird zur Prüfung zurückgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es wurden reduzierte Gerichtskosten von 600 CHF auferlegt und eine Parteientschädigung für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von 1'500 CHF festgelegt.