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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025:
Sachverhalt: Die A._ SA erhielt von März 2020 bis März 2021 Arbeitslosensentschädigungen aufgrund einer Kurzarbeitsentschädigung (RHT). Das Sekretariat für Wirtschaft (SECO) überprüfte die Rechtmäßigkeit dieser Zahlungen und stellte am 13. Oktober 2021 fest, dass die Firma die entschädigten Stunden nicht ordnungsgemäß kontrolliert hatte. Daher wurde eine Rückzahlung von 343'216.75 CHF angeordnet. Der Einspruch der A._ SA wurde am 1. Februar 2022 abgelehnt. Ein darauf folgender Antrag beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 26. Oktober 2023 ebenfalls zurückgewiesen.
Erwägungen des Gerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Der Rückgriff auf das Bundesgericht war zulässig, da dieser gegen einen letzten Entscheid einer kantonalen Instanz gerichtet war.
Recht auf Gehör: Das Bundesgericht prüfte, ob das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der A._ SA verletzt wurde. Es stellte fest, dass die A._ SA genügend Gelegenheit hatte, ihre Argumente vorzutragen, auch wenn sie nicht das gesamte Beweismaterial vorlegen konnte.
Beweisführung: Die A.__ SA machte geltend, dass der Abweis der beantragten Beweise (z.B. Anhörung von Mitarbeitern und Erstellung eines Gutachtens) ihre rechtlichen Möglichkeiten eingeschränkt habe. Das Gericht stellte fest, dass die ersten Richter die Notwendigkeit von Beweisen korrekt einschätzten und den Ablehnungen ausreichend begründeten.
Feststellung der Tatsachen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die von der A.__ SA vorgelegten Dokumente und Berichte nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Arbeitsstunden erfüllten. Es wurde bemängelt, dass statt der tatsächlich geleisteten Stunden lediglich pauschale Arbeitszeitabweichungen dokumentiert wurden.
Nicht rechtmäßige Entschädigungen: Die Richter hielten fest, dass die ungenügende Dokumentation der Arbeitszeiten und die mangelhafte Kontrolle der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bedeuteten, dass die A.__ SA keinen Anspruch auf die erhaltenen RHT hatte.
Urteil: Der Recours wurde abgewiesen, die A.__ SA muss die Gerichtskosten tragen. Das Bundesgericht bestätigte, dass das SECO berechtigt war, die Rückzahlung zu verlangen, da keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen der Arbeitszeiten vorlagen. Damit wird die Position des Sekretariats für Wirtschaft gestärkt, dass die dokumentierten Arbeitszeiten sowohl rechtlich als auch praktisch nachvollziehbar sein müssen, um Ansprüche auf Arbeitslosengelder durchzusetzen.