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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_628/2024 vom 13. Januar 2025
Sachverhalt: A._, ein italienischer Staatsbürger aus der Provinz Varese, beantragte am 3. Mai 2022 beim Departement der Institutionen des Kantons Tessin einen Grenzgängerbewilligung (EU/EFTA). Er wollte als Geschäftsführer bei der B._ Sagl arbeiten, einem Unternehmen, das in der Schweiz ansässig ist. Das kantonale Amt wies den Antrag am 21. November 2022 zurück, da kein tatsächlicher, effektiver und dauerhafter Betrieb des Unternehmens in der Schweiz nachgewiesen werden konnte. Dies könne als eine Zweigstelle seines italienischen Einzelunternehmens angesehen werden. Die Ablehnung wurde sowohl vom Staatsrat als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt.
A.__ erhob am 11. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, das ihm am 13. Januar 2025 in diesem Verfahren begegnete.
Erwägungen des Gerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: - Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit zum ALC (Abkommen über die Freizügigkeit) berechtigt war, den Antrag zu stellen.
Der Anspruch auf eine Grenzgängerbewilligung ist an die Voraussetzung gebunden, dass der Arbeitgeber in der Schweiz eine wirkliche Tätigkeit ausübt. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da die B.__ Sagl keine eigenständige operative Tätigkeit aufwies und vielmehr eine Ausprägung seines Unternehmens in Italien darstellte.
Grundrechte und Diskriminierungsverbot:
Der Beschwerdeführer machte geltend, es liege eine Verletzung seiner Grundrechte und des Diskriminierungsverbots vor. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine Diskriminierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit vorlag, da die Ablehnung der Bewilligung auf den objektiven Tatsachen und den rechtlichen Vorgaben beruhte.
Verhältnismäßigkeit:
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten in Höhe von 2000 CHF.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der kantonalen Behörden, dass A._ die Voraussetzungen für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung nicht erfüllte, da die B._ Sagl nicht als eigenständiger Arbeitgeber wirkte.