Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_645/2023 vom 10. Dezember 2024

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Sachverhalt:

B.A._ ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 1450 in Wollerau, das teilweise in der Bauzone W2 und teilweise in der Landwirtschaftszone liegt. 2012 stellte das Amt für Raumentwicklung fest, dass auf mehreren Grundstücken in Wollerau, einschließlich KTN 1450, Veränderungen in Nichtbauzonen erfolgt sind, darunter ein illegitimer, im Zick-Zack verlaufender Fußweg. A.A._ und B.A.__ beantragten 2015 eine nachträgliche Bewilligung für den Fußweg, die jedoch 2017 vom Gemeinderat und 2018 vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Teilrevision des Nutzungsplans, die eine Legalisierung der bisherigen Anlagen ermöglichen könnte. Nachdem die vorgesehenen Planänderungen nicht umgesetzt wurden, ordnete der Gemeinderat 2021 erneut den Rückbau des Fußwegs an, was das Verwaltungsgericht im August 2021 aufhob, da keine vollstreckbare Entscheidung bestand.

Im Dezember 2022 wurde erneut ein Rückbau des Fußwegs angeordnet, dieser Beschluss wurde 2023 vom Regierungsrat und daraufhin vom Verwaltungsgericht bestätigt. A.A._ und B.A._ legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Beschwerdeführenden am Verfahren teilgenommen hatten und aufgrund des Rückbau-Beschlusses legitimiert sind. Es wurde entschieden, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ein endgültiger Entscheid ist, da die Rückbauanordnung letztinstanzlich bestätigte wurde.

Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass die Rückbauaufforderung vor dem rechtskräftigen Abschluss der Nutzungsrevision unzulässig sei. Das Gericht wies dies zurück, da die angestrebte Gartenzone nun aus der Planung entfernt wurde und damit keine Genehmigung mehr zu erwarten war. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Rückbau des Fußwegs nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann, da die Fußweggestaltung nicht mit den Vorschriften in Landwirtschaftszonen in Einklang zu bringen ist.

Die Behauptung, der Weg sei bereits genehmigt oder könnte nachträglich genehmigt werden, wurde ebenfalls abgelehnt. Der Gerichtshof betonte, dass die Rückbauanordnung notwendig sei, um das öffentlich-rechtliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten zu wahren. Schließlich wurde festgehalten, dass die jahrelange Duldung des Weges nicht als Argument für einen Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann, da die Beschwerdeführenden sich bewusst waren, dass der Fußweg außerhalb der Bauzone liegt.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte den Gerichtskosten den Beschwerdeführenden.