Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024

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Im Urteil 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024 entschied das Bundesgericht über eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau in Bezug auf eine Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb, der auf Pferdezucht und Pensionspferdehaltung umgestellt werden sollte.

Sachverhalt: A._ und seine Tochter B._ führen einen landwirtschaftlichen Betrieb auf dem U._hof in V._, der im Perimeter eines schützenswerten Objekts liegt. Nachdem sie die Milchviehhaltung aufgegeben und auf Pferdezucht sowie Pensionspferdehaltung umgestellt hatten, erteilte der Gemeinderat Aristau im Jahr 2006 eine Baubewilligung, die jedoch unter bestimmten auflösenden Bedingungen stand. In den folgenden Jahren wurden von den Bauaufsichtsbehörden verschiedene Abweichungen vom genehmigten Bauprojekt festgestellt, was zur Einreichung von nachträglichen Baugesuchen und zu einer Umnutzung der bestehenden Bauten führte. Letztlich wurde das Baugesuch für die Pferdehaltungsboxen abgelehnt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Betrieb die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllte, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Standardarbeitskraft (SAK).

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführenden waren zur Beschwerde berechtigt und hatten fristgerecht eingelegt. 2. Zonenkonformität: Das Bundesgericht prüfte die Zonenkonformität der Pferdehaltung in den Boxen und stellte fest, dass die Vorschriften des Raumplanungsgesetzes sowie des Gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht erfüllt sein mussten. Die Regelung sieht vor, dass ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe zur Haltung von Pferden erforderlich ist. 3. Zeitpunkt der Gewerbeexistenz: Das BVU und das Verwaltungsgericht hatten die Auffassung vertreten, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe mindestens drei Jahre bestehen müsse. Das Verwaltungsgericht hob hervor, dass die Pferdehaltung nicht zur Kerntätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören sollte, wenn dieser nicht zuvor die Kriterien eines landwirtschaftlichen Gewerbes erfüllt hat. 4. Vorwurf mangelnder Anhörung: Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, jedoch konnte das Gericht keinen überraschenden rechtlichen Argumentwechsel feststellen. 5. Objektive Bewertung des Gewerbestatus: Das Gericht wies die Argumente der Beschwerdeführenden zurück, die darauf abzielten, dass sie ihr Gewerbe nicht aufgegeben hätten. Es stellte klar, dass die realen Betriebsdaten entscheidend seien und dass das landwirtschaftliche Potenzial des Betriebs nicht für die Beurteilung der zonenkonformen Nutzung äquivalent zu den gesetzlichen Anforderungen herangezogen werden könne.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführenden demnach nicht über ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe verfügten. Kosten von 4000 Schweizer Franken wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.