Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ging es um A._, der in einem Scheidungsverfahren mit B._ vor dem Bezirksgericht Lenzburg stand. A.__ beantragte am 5. August 2022 sowohl die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses als auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies beide Gesuche mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 ab.

A.__ legte daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein, das die Beschwerde teilweise gutheißt und für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von 500 Franken bewilligte, das weitere Gesuch jedoch abwies. Er erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, und verlangte unter anderem, die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren über den Prozesskostenvorschuss zu gewähren.

Erwägungen:

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Zulässigkeit der eingereichten Beschwerde und stellte fest, dass der Rechtsweg entsprechend den Vorschriften über die Zivilsachen offenstehe. Es erachtete die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

Das Gericht stellte fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO gewährt wird, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Im Fall von A.__ war umstritten, ob seine Steuerlast bei der Bemessung des Grundbedarfs zu berücksichtigen sei. Das Obergericht führte aus, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er seine Steuern tatsächlich zahle, was für die Berücksichtigung in der Berechnung erforderlich sei.

Das Bundesgericht bestätigte die Schlussfolgerungen des Obergerichts, dass die Steuerlast nur dann berücksichtigt könne, wenn deren tatsächliche Bezahlung nachgewiesen wird. A.__ konnte dieser Nachweispflicht nicht nachkommen und erfüllte daher nicht die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege.

In Bezug auf die Verletzung seiner rechtlichen Gehörsrechte und der Begründungspflicht führte das Bundesgericht aus, dass das Obergericht die Entscheidungsgründe ausreichend dargelegt habe und der Beschwerdeführer nicht hinreichend argumentiert habe, warum die Entscheidung willkürlich sei.

Schließlich wurde die Beschwerde abgewiesen, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wurde stattgegeben.

Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass das Obergericht die Anträge und die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers korrekt bewertet hatte, und wies die Beschwerde ab.