Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_83/2023 vom 9. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_83/2023 vom 9. Januar 2025

Sachverhalt: Nach dem Tod von E.A. reichten dessen Ehefrau und Kinder Strafanzeige gegen G. und F. ein, wegen Totschlag durch Fahrlässigkeit und Verletzung der Verkehrsregeln. Das erstinstanzliche Gericht sprach F. von den schweren Vorwürfen frei, erkannte sie jedoch der leichten Verkehrsregelverletzung schuldig. G. wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil wurde zurückgewiesen.

Der Vorfall ereignete sich am 13. September 2019, als G. beim Fahren von einem Sonnenstrahl geblendet wurde und E.A., der mit dem Fahrrad unterwegs war, übersah. G. überholte E.A. ohne ausreichend Abstand, wodurch dieser stürzte. F., die hinter G. fuhr, konnte nicht rechtzeitig anhalten und überfuhr E.A. E.A. erlitt schwerste Verletzungen und starb noch am Unfallort.

Entscheidungen und rechtliche Erwägungen: Die Kläger argumentieren, das Urteil der kantonalen Instanz sei falsch und die Verantwortung F.s für den Tod E.A.s sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie berufen sich dabei auf das Prinzip "in dubio pro reo", das besagt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das kantonale Gericht die Fakten unzureichend gewürdigt habe und eine Kausalität zwischen F.s Verhalten und dem Tod nicht ausreichend bejaht wurde. Es wurde betont, dass der Tod E.A.s eventuell schon vor dem Überfahren durch F.s Fahrzeug eingetreten sein könnte und dementsprechend F.s Verhalten nicht ursächlich für den Tod wäre.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in der Folge das vorinstanzliche Urteil, da es keine Anzeichen für ein eindeutiges Fehlverhalten von F. gab, das zu E.A.s Tod geführt hätte. Das Prinzip "in dubio pro reo" wurde nicht verletzt, da die Zweifel hinsichtlich der Todesursache und der Verantwortlichkeit für den Tod E.A.s ausreichend berücksichtigt wurden.

Urteil: Der Bundesgerichtshof wies den Berufung der Kläger zurück, stellte die Gerichtskosten auf CHF 3'000 fest und entschied, dass die Kläger die Kosten tragen sollten, während für den Staatsanwalt keine Entschädigung gewährt wurde.