Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_78/2024 vom 10. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024

Sachverhalt: A._ wird beschuldigt, am 26. Januar 2018 in einem Club in Zürich B.B._ mit einem Klappmesser angegriffen und schwer verletzt zu haben. Zudem verletzte er C.B._, der intervenierte. Die erste Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich im Jahr 2020 umfasste versuchte vorsätzliche Tötung und einfache Körperverletzung, und A._ erhielt eine Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren. Ein Berufungsurteil des Obergerichts reduzierte die Strafe auf sechs Jahre. Nach weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen wurde A.__ am 8. September 2023 erneut schuldig gesprochen, jetzt zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, und es wurde eine ambulante Behandlung angeordnet.

Ergänzend stellte das Obergericht fest, dass A._ gegenüber den Opfern schadensersatzpflichtig ist. A._ und B.B._ legten jeweils Beschwerde gegen diese Entscheidungen ein. B.B._ beantragte zusätzlich Entschädigungen für erlittene Schäden und Genugtuung.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht vereinte die verschiedenen Verfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs. A.__ rügte die Zusammensetzung des Spruchkörpers als unrechtmäßig, da eine Gerichtsschreiberin in der entscheidenden Kammer als Richterin fungierte, was gegen das Recht auf ein unabhängiges Gericht verstoße. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Umstand tatsächlich den geltenden rechtlichen Standards widerspricht und die Unabhängigkeit des Gerichts gefährdet.

In der präzedenzfallübergreifenden Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Teilnahme von Gerichtsschreibern als Richter in ihrer eigenen Kammer nicht zulässig ist, da sie einem Weisungsrahmen unterliegen. Diese Rechtsverletzung wurde von der Vorinstanz nicht korrekt behandelt.

Das Bundesgericht hob daher die Urteile des Obergerichts auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, was bedeutet, dass A.__ seine Bedenken gegen die Gerichtsbesetzung ohne vorherige formelle Ausstandsbeantragung geltend machen konnte.

Entscheid: 1. Die Verfahren werden vereinigt. 2. Die Beschwerden von A._ werden gutgeheißen; das angefochtene Urteil und der Nachtragsbeschluss werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen. 3. Die Beschwerde von B.B._ wird für gegenstandslos erklärt. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Der Kanton Zürich ist verpflichtet, den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen. 6. Das Urteil wird den Parteien zugestellt.

Dieses Urteil stellt die Bedeutung der Unabhängigkeit der Justiz und die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Gerichte in den Vordergrund, um sicherzustellen, dass alle Parteien ein faires Verfahren erhalten.