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Das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2025 (Aktenzeichen 7B_401/2024 und 7B_402/2024) behandelt zwei separate Beschwerden eines Beschuldigten, A.__, gegen Entscheidungen der genfer Kantonsgerichtskammer.
Sachverhalt:
A._ wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Vergewaltigung angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, in der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2024, in einem technischen Raum eines Etablissements, B._ zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. A.__ beantragt mehrfach, dass zwei Zeugen angehört und eine Konfrontation mit der Beschwerdeführerin vor einer bestimmten Frist abgehalten wird, da er die Untersuchungen als parteiisch empfindet. Während einer Konfrontationssitzung am 22. Februar 2024 wird ihm untersagt, Notizen zu machen, was er als Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ansieht. Außerdem beantragt er die Rekusation der zuständigen Staatsanwältin, Elodie Abrar, da er in deren Verhalten eine Voreingenommenheit sieht.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Dieser Rekurs wird als unzulässig erklärt, da die Zahlung der Notizen-Untersagung nicht zu einem irreparablen Nachteil führt, da A.__ im Verlauf des Verfahrens auch ohne Notizen gehört werden kann. Er liefert keine überzeugenden Argumente, dass ihm durch das Aktenverbot ein rechtlicher Schaden entstehen könnte, der nicht später behoben werden könnte.
Recours 7B_402/2024:
Beide Beschwerden von A.__ werden somit abgelehnt und ihm werden die gerichtlichen Kosten auferlegt, wobei diese unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation festgelegt werden.