Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_732/2024 vom 15. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_732/2024 vom 15. Januar 2025

Sachverhalt: A._ wurde am 12. September 2023 vom Tribunal de police der Republik und des Kantons Genf für Belästigung durch eine sexuelle Handlung (Art. 198 Abs. 1 StGB) verurteilt und mit einer Geldstrafe von 500 Franken sowie Verfahrenskosten belegt. B._, die Klägerin, hatte am 9. November 2021 Anzeige gegen A._ erstattet, nachdem sie am 7. November 2021 in der Pausenhalle ihres Arbeitsplatzes sexuell belästigt worden war. Diese Vorfälle umfassten das Reiben seines Geschlechtsorgans gegen ihr Knie sowie das Küssen ihres Nackens und das Berühren ihrer Brust. Trotz ihrer Aufforderungen, dies zu unterlassen, setzte A._ sein Verhalten fort.

Die Beschwerden führten zu einer Berufungsverhandlung, in der das Gericht die Vorwürfe bestätigte und A.__ zusätzlich zur Zahlung von Verfahrenskosten sowie einer Entschädigung für die Klägerin verurteilte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und führte dazu Folgendes aus:

  1. Beweiswürdigung: A.__ monierte, dass die Vorinstanz die Beweise nicht korrekt gewürdigt habe. Das Bundesgericht betonte jedoch, dass es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts sei, erneut über die Beweise zu entscheiden, solange die Tatsachen von der Vorinstanz nicht willkürlich oder in einer offensichtlich unhaltbaren Weise festgestellt worden waren.

  2. Präsumption der Unschuld und Beweislast: Das Gericht stellte klar, dass die Präsump­tion der Unschuld sicherstellt, dass der Angeklagte nur verurteilt werden kann, wenn die Schuld über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen ist. Hierbei wies das Gericht jedoch darauf hin, dass der Angeklagte nicht erfolgreich darlegen konnte, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt habe.

  3. Symptome und Verhalten der Geschädigten: Die Vorinstanz hatte verschiedene Indizien berücksichtigt, wie die sofortige Meldung des Vorfalls an eine Vertrauensperson und die Konsistenz der Aussagen von B.__. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verhalten und die Äußerungen der Geschädigten in der Folge des Vorfalls nicht den Schluss auf eine Falschdarstellung zuließen.

  4. Kredibilität von Zeugen: Die Glaubwürdigkeit des Zeugen C.__, der die Geschädigte unterstützt hatte, wurde ebenfalls nicht infrage gestellt, obwohl er nicht unmittelbar Zeuge des Vorfalls war. Das Gericht stellte fest, dass der Zeugenbeweis, auch wenn er indirekt war, in den Gesamtkontext der Beweiswürdigung einfloss.

  5. Schlussfolgerung: Abschließend bestätigte das Bundesgericht die rechtlichen und sachlichen Feststellungen der Vorinstanz und wies den Rekurs ab. Die Antragstellung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt. Die Verfahrenskosten wurden dem Recourant auferlegt.

Das Urteil verdeutlicht die Prinzipien der Beweisführung im strafrechtlichen Kontext sowie die Wichtigkeit der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und der Präsump­tion der Unschuld im schweizerischen Recht.