Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025:

Sachverhalt: A._ wurde am 14. Juni 2023 vom Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne wegen Diffamation zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Geldbuße von 1'300 CHF verurteilt. Der Grund für die Verurteilung waren mehrere beleidigende und diffamierende Aussagen, die er in E-Mails über seine Ex-Partnerin B.B._ und deren Anwältin E._ gemacht hatte. A._ hatte B.B._ in diesen E-Mails unter anderem vorgeworfen, ihre Kinder psychologisch zu schädigen, und E._ beschuldigt, Verfahrenstricks anzuwenden und das Gericht absichtlich zu täuschen. Gegen das Urteil legte A.__ Berufung ein, die am 29. Januar 2024 von der Cour d'appel pénale des kantonalen Gerichts Waadt abgewiesen wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtzeitigkeit des Rekurses: Der Rekurs von A.__ wurde nach Ablauf der Frist eingereicht, da die ergänzende Einreichung am 10. Juni 2024 nach der Frist vom 25. Mai 2024 erfolgte.

  1. Recht auf Gehör: A.__ sah sein Recht auf Gehör verletzt, da das kantonale Gericht bestimmte Aspekte seiner Argumentation nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Entscheidung nicht zwangsläufig alle vorgebrachten Argumente erörtern muss, sondern nur die relevanten.

  2. Arbitrarität und Glaubwürdigkeit: A._ argumentierte, die Feststellungen des kantonalen Gerichts seien willkürlich. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es an die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts gebunden sei, es sei denn, diese seien manifest falsch oder in Verletzung des Rechts getroffen worden. Die Aussagen A.__s wurden als diffamierend eingestuft, da sie die Ehre der betroffenen Personen verletzen, und A._ konnte nicht nachweisen, dass er aus gutem Glauben handelte.

  3. Mildernde Umstände: A.__ beantragte die Berücksichtigung mildernder Umstände, wie tiefes emotionales Desaster und verbliebene Ehre. Das Gericht stellte fest, dass seine Emotionen nicht entschuldigen konnten, da seine Handlungen mehr aus Wut als aus Verzweiflung motiviert waren. Daher konnten keine mildernden Umstände anerkannt werden.

  4. Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen Diffamation, wies seinen Rekurs zurück und legte die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 CHF zu seinen Lasten fest.

Ergebnis: Rekurs abgewiesen, die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. A.__ trägt die Gerichtskosten.