Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_57/2023 vom 10. Januar 2025:
Sachverhalt: C._ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1868 in St. Moritz und erhielt 2016 bis 2018 verschiedene Bewilligungen zum Abbruch und Wiederaufbau eines Einfamilienhauses sowie mehrere Projektänderungen, darunter die Schaffung einer Erstwohnung für einen Hauswart. A._ und B.__, Eigentümer angrenzender Grundstücke, erhoben Einsprache gegen die letztgenannte Baubewilligung, da sie die Befürchtung äußerten, dass dies eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots darstelle. Das Verwaltungsgericht Graubünden wies die Einsprache zunächst zurück, was zu weiteren Prüfungen über den Wohnungsbedarf in der Gemeinde führte. Das Ergebnis war, dass die Leerwohnungsprozentsätze in St. Moritz stark abgenommen hatten und das Wohnungsangebot für Normalverdiener unerschwinglich geworden war. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Baubewilligung nicht gegen das Zweitwohnungsrecht verstößt.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von A._ und B._ bezüglich der Rechtskonformität der Baubewilligung. Es stellte fest, dass dieser Fall hauptsächlich die Frage betrifft, ob die Baubewilligung eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots darstellt. Es erklärte, dass in Gemeinden mit einem hohen Anteil an Zweitwohnungen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden dürfen, jedoch an Erstwohnungen keine Einschränkungen bestehen, sofern diese Nutzung glaubhaft gemacht werden kann.
Das Gericht sah keine Beweise für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Zweitwohnungsverbots. Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass die projektierte Wohnung den Bedarf nach Erstwohnungen, insbesondere in Form einer Dienstwohnung für einen Hauswart, erfüllen könnte. Das Bundesgericht wies die Argumentation der Beschwerdeführer zurück, dass die Bedarfsabklärung unzureichend sei oder dass die geplante Wohnung nicht den Anforderungen für eine ganzjährige Nutzung genügt.
Das Urteil schloss mit der Feststellung, dass die Beschwerde abgewiesen wird, und die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt werden.
Entscheidung: Die Beschwerde von A._ und B._ wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 4.000 CHF wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und sie müssen der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 3.500 CHF zahlen.