Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_259/2023 vom 20. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_259/2023 und 7B_512/2024 vom 20. Januar 2025:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ ist seit dem 19. Oktober 2016 in mehreren Strafverfahren gegen ihn betroffen, die hauptsächlich von seiner Ex-Partnerin B._ initiiert wurden. In der vorliegenden Angelegenheit beschuldigte B._ A._ am 6. April 2021 der Verleumdung und Bedrohung, nachdem er ihr per E-Mail gedroht hatte, sie wegen Menschenhandels anzuzeigen. A.__ hat verschiedenen Anträge zur Akteneinsicht und zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt, die allesamt abgelehnt wurden. Ferner beantragte er am 19. Januar 2023 die Ablehnung des zuständigen Staatsanwaltes Frédéric Scheidegger, was von der Kammer abgelehnt wurde. Dies führte zu mehreren weiteren Ablehnungsanträgen und Verfahrenstransfers, einschließlich des vorliegenden Bundesgerichtsurteils.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rückweisung der Ablehnungsanträge: - Das Bundesgericht führte aus, dass die Anträge von A._ zur Ablehnung des Staatsanwaltes unbegründet waren. Insbesondere basierten seine Argumente auf vermuteten Verstößen gegen Verfahrensrichtlinien, die jedoch nicht hinreichend belegt wurden. - A._ konnte nicht nachweisen, warum der Staatsanwalt in seiner Arbeit voreingenommen wäre.

  1. Einheitliche Beurteilung der Verfahren:
  2. Die Verfahren 7B_259/2023 und 7B_512/2024 wurden aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung zusammengelegt und in einem Urteil entschieden, um einen effizienteren Verfahrensablauf zu gewährleisten.

  3. Erforderlichkeit der Richtigkeit der Fakten:

  4. Das Bundesgericht stellte fest, dass es an die Fakten gebunden war, die sowohl von der beschlussfassenden Instanz als auch im vorangegangenen Verfahren festgestellt wurden. A.__ konnte die Feststellungen nicht substantiiert anfechten.

  5. Verfahrensrechte:

  6. Das Gericht bestätigte, dass A.__ alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im Rahmen seiner Beschwerde ausgeschöpft hatte. Es wurde keine Verletzung seiner Rechte festgestellt, insbesondere nicht in Bezug auf sein Recht auf Gehör und die Angemessenheit der Verfahrensfristen.

  7. Kostenverteilung:

  8. A.__ musste die Gerichtskosten in Höhe von 5.000 CHF tragen, da er in seinen Rechtsmitteln unterlag.

Zusammenfassend hat das Bundesgericht die Rekurse von A.__ abgewiesen und die Ablehnungen des Staatsanwaltes als rechtmäßig erachtet. Es stellte fest, dass keine Vorurteile gegen den Staatsanwalt erwiesen werden konnten und dass alle Verfahrensschritte ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.