Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_466/2024 vom 20. Januar 2025

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 7B_466/2024 vom 20. Januar 2025

Sachverhalt: A._, der seit 2016 mehreren Strafanzeigen durch seine Ex-Partnerin B._ ausgesetzt ist, hatte wiederholt Anträge auf Recusation (Ausschluss) gegen den zuständigen Staatsanwalt und die Mitglieder der Strafkammer des Appellationsgerichts des Kantons Genf gestellt. Diese Anträge wurden in der Vergangenheit sowohl vom Appellationsgericht als auch vom Bundesgericht größtenteils abgelehnt. Im Januar 2024 stellte A.__ dann Recusationsanträge gegen die Richter Chiabudini, Coquoz und Francotte Conus, die sich mit seinen vorherigen Recusationsanträgen befasst hatten.

Das Appellationsgericht wies diese Anträge am 22. März 2024 zurück. A.__ legte daraufhin am 22. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und stellte fest, dass eine Entscheidung bezüglich der Recusation von Mitgliedern einer kantonalen Behörde sofort angefochten werden kann, auch wenn sie einen incidenten Charakter hat. Es stellte fest, dass die Recusation von Richterin Alix Francotte Conus irrelevant war, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung im April 2024 bereits in den Ruhestand trat.

  1. Rechtsfragen zur Recusation: Die Beschwerden A._s gegen die beiden verbleibenden Richter Chiabudini und Coquoz wurden weiterhin behandelt. A._ machte geltend, dass er nicht ausreichend Gelegenheit hatte, auf die Übermittlungen des Staatsanwalts zu reagieren und dass die zur Verfügung gestellten Fristen zu kurz und die Bearbeitungen der Anträge zu langsam waren.

  2. Einzelne Griefs: Das Bundesgericht entschied, dass die Waage der Beweise und die Beurteilung der Fristgestaltung nicht gegen die Richter gewichtet werden konnten, da diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben handeln. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Umstand, dass eine Behörde eine Entscheidung trifft, die nicht im Sinne einer Partei ist, nicht notwendigerweise auf eine Voreingenommenheit hinweist.

  3. Fazit: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ zurück, da die vorgetragenen Argumente nicht ausreichten, um eine Befangenheit der Richter zu begründen und die Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden waren. A._ wurde zudem mit den Gerichtskosten belastet.

Endergebnis: Der Rekurs wird abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3000 Franken werden dem Recouranten auferlegt.