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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Beschwerde von A.__ (der Beschwerdeführerin) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. März 2024 abgewiesen.
Sachverhalt: A._ und B._ sind die getrennt lebenden Eltern von C._, die unter der Obhut der Mutter steht. Das Familiengericht hatte B._ zunächst ein Besuchsrecht eingeräumt, das später aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des Vaters eingeschränkt wurde. Im Jahr 2023 wurde B._ erlaubt, C._ unter Aufsicht zu besuchen. A.__ erhob Beschwerde gegen diese Regelung, die das Obergericht jedoch abwies.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt.
Rechtsverletzungen: A.__ macht mehrere Rechtsverletzungen geltend, insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Obergericht bei seinen Entscheidungen keine wesentlichen Fehler gemacht hat und dass der Kindeswohl-Aspekt im Vordergrund steht. Ein Entzug des Besuchsrechts ist eine ultima ratio und muss regelmäßig überprüft werden.
Wesentliche Änderungen: Das Obergericht sah wesentliche Änderungen in den Verhältnissen, die eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs rechtfertigen. Insbesondere wurde eine Verbesserung der sozialen Fähigkeiten des Vaters festgestellt, die durch einen Arztbericht dokumentiert ist.
Kindeswohl als oberstes Prinzip: Das Gericht hebt hervor, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes wichtig ist. Das Obergericht kam zu dem Schluss, dass eine Gefährdung des Kindeswohls durch den fortdauernden Kontaktabbruch bestehe und dass der Vater in der Lage sein sollte, den Kontakt besser zu gestalten.
Urteil und Kosten: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, stellte fest, dass die Gerichtskosten von A.__ zu tragen sind und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde als aussichtslos eingeschätzt wurde.
Insgesamt wird die Wichtigkeit des Kindeswohls und die Notwendigkeit, Kontakt zwischen dem Kind und beiden Elternteilen zu sichern, betont, trotz der Bedenken der Beschwerdeführerin.