Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_561/2024 vom 27. Januar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_561/2024 vom 27. Januar 2025:

Sachverhalt: Die Eheleute A.A._ und B.A._ heirateten 2017 und haben einen Sohn, C.A._, geboren 2021. Nach der Geburt trennten sie sich, und die Ehefrau beantragte am 3. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Winterthur Eheschutzmaßnahmen. Das Gericht entschied am 15. März 2023, dass die alleinige Obhut über den Sohn alternierend gestaltet wird, und ordnete eine Beistandschaft an. Dem Vater wurde verboten, mit dem Sohn in den Iran zu reisen, und er wurde verpflichtet, monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten. A.A._ erhob gegen diese Entscheidungen Berufung, die vom Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juli 2024 abgewiesen wurde. Er wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um einen Endentscheid handelt, der die Eheschutzmaßnahmen betrifft, und dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde jedoch in mehreren Aspekten abgewiesen:

  1. Beistandschaft und Familienbegleitung: Der Beschwerdeführer wurde kritisiert, sich nicht ausreichend mit der Begründung der Notwendigkeit der Beistandschaft auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass ein erheblicher Elternkonflikt vorliegt, der eine sozialpädagogische Familienbegleitung erforderlich macht. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht als angemessen erachtet.

  2. Reiseverbot: Die Vorinstanz hatte das Reiseverbot aufgrund der unsicheren politischen Lage im Iran verhängt. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Bedingungen für eine Reise ins Iran unbedenklich sind, weshalb das Bundesgericht das Verbot bestätigte.

  3. Kindesunterhalt: Der Beschwerdeführer kritisierte die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die Berücksichtigung seines Einkommens, das auf einer unbegründeten Annahme über seine Unternehmensübertragung basieren würde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Übertragung der Firma als unglaubhaft erachtete und das Einkommen entsprechend anpasste.

  4. Gütertrennung: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gütertrennung wurde abgelehnt, da keine konkreten Gefährdungen seiner wirtschaftlichen Interessen nachgewiesen werden konnten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde als aussichtslos angesehen wurde.