Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_329/2024 vom 28. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_329/2024 vom 28. Januar 2025

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._, ein 1956 geborener Asylbewerber aus U._, erhielt in der Schweiz 1995 den Flüchtlingsstatus und beantragte 2013 gemeinsam mit seiner Frau die ordentliche Einbürgerung. Der Antrag wurde jedoch im Jahr 2018 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt, da er als Mitglied einer politisch extremistischen Gruppe (B._) bekannt war und seine Einbürgerung als Bedrohung für die Schweiz und deren Beziehungen zu U._ angesehen wurde. Der erstinstanzliche Entscheid wurde 2020 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und der Fall zur weiteren Abklärung an das SEM zurückverwiesen. Nach dem erneuten Prüfungsverfahren wies das SEM den Einbürgerungsantrag im Januar 2022 erneut zurück, was das Bundesverwaltungsgericht im April 2024 für seine Frau teilweise und für A.__ vollständig bestätigte.

Rechtsfragen und Erwägungen: A.__ erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hatte die Fragen der Zulässigkeit des Rechtsmittels und des rechtlichen Gehörs sowie die Beurteilung der Gefahr für die innere und äußere Sicherheit zu prüfen.

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Rechtsmittel gegen die Verfügung des TAF zulässig sei, da kein Ausschlussgrund gemäß Art. 83 LTF vorliege und das Verfahren Aspekte des Bundesrechts berühre.

  2. Rechtliches Gehör: A.__ war der Meinung, dass seine Tatsachenwürdigung vom TAF willkürlich festgelegt wurde und er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden. Der Bundesgerichtshof wies diese Argumente zurück, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Tatsachen derart falsch ermittelt wurden, dass dies das Urteil beeinflusst hätte.

  3. Sicherheitsbedenken: Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des TAF, dass A._ aufgrund seiner früheren Verbindungen und Überzeugungen weiterhin eine Gefahr darstellt, insbesondere für die bilateralen Beziehungen zur Heimat. Auch die Einschätzungen des Departements für auswärtige Angelegenheiten (DFAE) wurden berücksichtigt, das anmerkte, dass die Integration des Beschwerdeführers als Mitglied von B._ als potenziell schädlich angesehen werde.

Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab und stellte fest, dass die natürlichen Eindrücke und die Analyse der sicherheitsrelevanten Fakten durch die Vorinstanzen rechtmäßig waren.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil wurde den Beteiligten zugestellt.