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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_432/2024 vom 28. Januar 2025:
Sachverhalt: A._ und B._ waren seit 1991 verheiratet und lebten seit Juni 2017 getrennt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, von denen eines adoptiert wurde. B._ reichte am 17. Dezember 2019 ein einseitiges Scheidungsbegehren ein. Der Erstinstanz wurde am 8. Juni 2023 die Scheidung ausgesprochen, wobei sie keinen Unterhalt nach der Scheidung an die Ehefrau zusprach. Sie ordnete die Teilung der Pensionskassengelder, die Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer gemeinsamen Wohnung und die Zahlung von CHF 37'966 für die Gütertrennung an. A._ legte am 12. Juli 2023 dagegen Berufung ein, während B.__ am 9. Oktober 2023 einen Rekurs einlegte. Am 28. Mai 2024 bestätigte das Genfer Berufungsgericht die Aufteilung des Verkaufs der Wohnung, reduzierte jedoch die Zahlsumme für die Gütertrennung auf CHF 8'177.
Rechtsfragen und Überlegungen: A.__ legte am 3. Juli 2024 beim Bundesgericht Berufung ein, in der sie Unterhalt nach der Scheidung in Höhe von CHF 4'500 bis zum 65. Lebensjahr verlangte und die Kosten für Hypothekenzinsen sowie Wohnungskosten zwischen 2017 und 2023 rückerstattet haben wollte. Im Fokus stand auch das Argument, dass der Ehemann seiner Informationspflicht betreffend Renovierungskosten nicht nachgekommen sei.
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses und stellte fest, dass die formalen Anforderungen erfüllt waren und die A.__ ein rechtlich geschütztes Interesse an der angefochtenen Entscheidung hatte. Weiterhin betonte das Gericht, dass die Antragsstellerin nicht nachweisen konnte, dass ihr früherer Lebensstandard oder ihre wirtschaftliche Situation durch den langen Ehenachteil verletzt worden war.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Lebensumständen von A.__ wurden als nachvollziehbar erachtet. Sie hatte während der Ehe gearbeitet, was ihre finanzielle Unabhängigkeit ermöglichte, und konnte ihre Situation selbständig finanzieren. Die Argumentation, dass der lange Bestand der Ehe einen Anspruch auf Unterhalt begründe, wurde als unzureichend erachtet, da es an einer konkreten Beeinträchtigung fehlte.
In Bezug auf die Finanzierungsfragen zur Renovierung der Wohnung und zur Immobilienbewertung wies das Gericht darauf hin, dass A.__ nicht ausreichend Beweise für ihre Ansprüche vorgelegt hatte.
Entscheid: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ ab, hielt die Entscheidung des Genfer Berufungsgerichts für gerechtfertigt, und beschloss, die Gerichtskosten A._ aufzuerlegen sowie dem Ehemann eine Auslagenerstattung zu gewähren.