Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_3/2024 vom 29. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_3/2024

Sachverhalt: Die politische Gemeinde Wuppenau beschloss eine revidierte Ortsplanung, die unter anderem eine kommunale Richtplanfestlegung für Windkraftanlagen enthielt. Der Kanton Thurgau genehmigte zwar den kommunalen Richtplan, wies jedoch mehrere Absätze zur Windkraft, darunter kritische Anforderungen an Lärm- und Infraschallgrenzwerte, teilweise zurück. Diese Entscheidung wurde von der Gemeinde Wuppenau beim Verwaltungsgericht angefochten, das die Beschwerde jedoch abwies. Daraufhin zog die Gemeinde Wuppenau vor das Bundesgericht und beantragte, die Nichtgenehmigung aufzuheben und die Angelegenheit zur Genehmigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gemeinde legitimiert ist, eine Verletzung ihrer Autonomie geltend zu machen. Die rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Blick auf den angefochtenen Entscheid grundsätzlich akzeptiert.

  1. Autonomie der Gemeinde: Die rechtlichen Grundlagen für die Gemeindeverwaltung im Kanton Thurgau gewähren den Gemeinden Entscheidungsfreiheit im Bereich der Kommunalplanung. Der Hinweisvermerk des Departements für Bau und Umwelt war jedoch unverbindlich, was eine Abweisung der entsprechenden Beschwerde zur Folge hatte.

  2. Kognition des Verwaltungsgerichts: Das Bundesgericht analysierte, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Befugnisse eine Angemessenheitsprüfung durchführte und kam zu dem Schluss, dass es keine Überschreitung der rechtlichen Überprüfungsbefugnis vorlag.

  3. Windkraftregelungen: Das Gericht stellte fest, dass die Festlegung von Grenzwerten für Lärm und Infraschall im kommunalen Richtplan unzulässig war, da diese dem Bundesrecht widersprächen. Die wirksame Planung von Windkraftanlagen müsse die bestehende Risikoabwägung berücksichtigen.

  4. Interessenabwägung: Es wurde entschieden, dass die nicht genehmigten Regelungen zu Abständen und Sichtwinkeln bei Windkraftanlagen der Interessenabwägung im Rahmen der Raumplanung entgegenstehen und die Genehmigung des kommunalen Richtplans ausgesprochen wurde, um Grundstücksnutzungen nicht präjudiziell vorab zu beschränken.

  5. Teileinigung: Das Bundesgericht erklärte den ersten Satzteil der kommunalen Richtplanfestsetzung für genehmigungsfähig, während die weiteren Einschränkungen nicht genehmigt werden konnten.

Urteil: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, der erste teilsatz des Abs. 1 wurde zur Genehmigung an das Departement für Bau und Umwelt zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und keine Kosten oder Entschädigungen auferlegt.

Fazit:

Das Urteil des Bundesgerichts verdeutlicht den Balanceakt zwischen der Autonomie der Gemeinden in der Raumplanung und den übergeordneten Rechtsvorschriften, vor allem im Kontext von erneuerbaren Energien und der damit verbundenen Umweltregulierungen.