Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ betreibt seit 1991 einen landwirtschaftlichen Hof im Kanton Aargau, auf dem sie Rinder, Wollschweine, Ziegen, Katzen und Hunde hält. Ihre Tierhaltung war wiederholt Anlass zu Beschwerden und behördlichen Beanstandungen. In einer umfassenden Verfügung vom 15. Mai 2024 erließ der kantonale Veterinärdienst ein unbefristetes Tierhalteverbot und ordnete an, dass der gesamte Tierbestand innert bestimmter Fristen abzugeben oder aufzulösen sei. Diese Verfügung wurde mit der Begründung erlassen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hatte. A._ beantragte im Verwaltungsverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels, was abgelehnt wurde. Daraufhin stellte sie eine Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen sowie die Verfassungskonformität der Entscheidungen der Vorinstanzen im Hinblick auf die Einhaltung des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht. Es stellte fest, dass ein rechtlicher Nachteil durch das Tierhalteverbot und die damit verbundenen Fristen für die Beschwerdeführerin vorlag, was die Beschwerdebefugnis begründete.

Das Gericht erkannte, dass in der Entscheidung der Vorinstanz erhebliche öffentliche Interessen an der Umsetzung des Tierhalteverbots bestehen, die die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanzen keine Willkür bei der Feststellung der Tatsachen oder der Beweiswürdigung aufwiesen und dass die langjährige Problematik der Tierhaltung auf dem Hof der Beschwerdeführerin die Einschätzung der Behörde rechtfertigte.

Die Beschwerdeführerin führte an, dass die Behörde bei ihren Kontrollen willkürlich war und ihre Sichtweise nicht ausreichend berücksichtigt wurde, was das Bundesgericht jedoch zurückwies. Zudem wurde festgestellt, dass die Notwendigkeit für sofortige Maßnahmen im Hinblick auf den Tierschutz und die anhaltenden beanstandeten Bedingungen gegeben war.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht gewährt. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau und wies darauf hin, dass keine mildere Maßnahme in Frage komme, da bereits erheblicher Handlungsbedarf bestehe.