Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025

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Zusammenfassung des Urteils 6B_535/2024 des Bundesgerichts vom 4. Februar 2025:

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ wurde am 4. Januar 2024 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Sie hatte am 20. Juni 2020 in ihrem Coiffeur-Salon eine Haarentfernung mit einem selbst importierten Lasergerät an B._ durchgeführt, wobei B.__ Hautverbrennungen erlitt. Das Gericht verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie weitere Auflagen und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Genugtuung an das Opfer.

Erwägungen: A.__ legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Abweisung der Genugtuungsforderungen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung genügen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG) und insbesondere die rechtsfehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz thematisiert werden müssen.

Das Gericht entschied, dass A._ fahrlässig handelte. Sie hatte keinen Sachkundenachweis für die Verwendung des Lasergeräts und das importierte Gerät war für den Schweizer Markt nicht zugelassen. Die Vorinstanz stellte fest, dass A._ durch den Direktimport des Geräts ein gefährlicher Zustand geschaffen hatte und nicht genügend Prüfungen zur Sicherheit durchgeführt wurden. Das Gerät, das sie benutzte, gehörte zur gefährlicheren Laserklasse, was besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich machte.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass A._ keine ärztliche Aufsicht während der Behandlung sichergestellt hatte, was ebenfalls als sorgfaltspflichtwidrig bewertet wurde. Der Bundesgerichtsentscheid bestätigte die Vorinstanz, dass A._ sowohl objektiv als auch subjektiv pflichtwidrig handelte.

Die Rügen der Beschwerdeführerin, darunter die angebliche mangelnde Einwilligung der geschädigten B._ sowie der Vorwurf eines Verbotsirrtums, wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.

Fazit: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich der Fahrlässigkeit und anderen rechtlichen Punkten konnten nicht überzeugen.