Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_461/2024 vom 16. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_461/2024 vom 16. Januar 2025

Sachverhalt:

A.A. und B.A. sind Eigentümer von drei benachbarten Parzellen in St-Gingolph, auf denen sie eine Villa und eine Poolanlage errichtet haben. Die Gemeinde genehmigte die Bauprojekte ohne besondere Gefahrenhinweise, jedoch wurde eine provisorische Absicherung für einen steilen Hang angeordnet. Nach dem Verkauf der Grundstücke an C.__ im Mai 2017 stellte dieser fest, dass Teile der angrenzenden Felswand herabstürzten, was eine erhebliche Gefährdung darstellt.

C.__ klagte auf Schadensersatz in Höhe von 197'829 CHF für notwendige Sicherungsarbeiten, wobei er argumentierte, dass A.A. und B.A. ihm diesen Mangel arglistig verschwiegen hätten. Die erste Instanz gab ihm Recht, und auch das Berufungsgericht bestätigte das Urteil nach erfolgten Berufungen von beiden Seiten.

Erwägungen:

  1. Rechtsnatur des Mängels: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Erosion der Felswand einen rechtlichen Mangel im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) darstellt. Die Verkäufer hätten C.__ über die sicherheitsrelevanten Mängel informieren müssen, da sie von den wiederholten Steinschlägen wussten.

  2. Ausschluss der Gewährleistung: Die Verkäufer beriefen sich auf eine Klausel, die die Gewährleistung für Mängel ausschloss. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass dieser Ausschluss nicht gilt, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Die namhaften Erdbeben und Steinschläge waren den Verkäufern bekannt und sie hätten diese Informationen C.__ mitteilen müssen.

  3. Fristgerechtes Beanstanden von Mängeln: C.__ informierte die Verkäufer unmittelbar nach dem Auftreten des Problems. Daher war seine Meldung rechtzeitig, und er konnte den Gewährleistungsanspruch geltend machen.

  4. Schaden: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Feststellung des Schadens (Kosten für die Sicherungsarbeiten) nicht willkürlich war und dass die Verkäufer in dieser Hinsicht für den vollen Betrag verantwortlich waren.

  5. Solidarische Haftung: Die Verkäufer hatten nicht erfolgreich argumentiert, dass sie nur jeweils zur Hälfte an der Parzelle beteiligt waren; ihre Verantwortung war damit unstrittig.

Fazit: Der Bundesgerichtshof wies den Rekurs der Verkäufer zurück, bestätigte die Entscheidung der untergeordneten Gerichte und verurteilte sie zur Zahlung der geschuldeten Entschädigung sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten.