Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_302/2024 vom 29. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_302/2024 vom 29. Januar 2025:

Sachverhalt: Die Parteien, A.A. und B.A., waren seit 2001 verheiratet und haben sechs Kinder. Nach ihrer Trennung im Juni 2016 vereinbarten sie eine getrennte Lebensführung und eine wechselnde Obhut für die minderjährigen Kinder. Der Ehemann eröffnete im Juni 2018 das Scheidungsverfahren. In mehreren Anträgen beantragte der Ehemann, die alleinige elterliche Verantwortung für die Kinder und die Zuweisung der Obhut. Das Gericht genehmigte diesem Antrag und stellte die wechselnde Obhut ein. Die Ehefrau konnte gegen diese Entscheidung kein fristgerechtes Berufungsverfahren einleiten, was zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen über Unterhaltszahlungen führte.

Die Ehefrau beantragte Ende 2022 eine Anpassung der vorläufigen Maßnahmen, um zusätzliche Mittel für die Ausübung ihres Besuchsrechts zu erhalten, die ihr vorher nicht gewährt wurden. Der Berufungsgericht entschied, dass die Ehefrau bereits im Vorfeld wusste, dass diese Kosten anfallen würden, und daher keine neuen Tatsachen vorgebracht hatte, die eine Anpassung rechtfertigten.

Erwägungen des Gerichts: Das Bundesgericht wies die Berufung der Ehefrau zurück, da die vorgelegten Argumente als nicht ausreichend erachtet wurden. Es stellte fest, dass die Ehefrau bereits vor Ablauf ihrer Berufungsfrist von der Notwendigkeit der Auslagen für das Besuchsrecht wusste und diese daher hätte im ursprünglichen Berufungsverfahren geltend machen müssen. Das Gericht argumentierte, dass die Ehefrau keine neuen, wesentlichen Punkte vorgelegt hatte, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

Das Bundesgericht präzisierte, dass die vorherige gerichtliche Entscheidung auf plausiblen Erwägungen beruhte und dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht vorhersehbar waren. Die vorgebrachten finanziellen Bedürfnisse der Ehefrau seien nicht neu und hätten in der ursprünglichen Entscheidung mitberücksichtigt werden müssen.

Insgesamt wurde die Berufung als unbegründet abgelehnt, und die gesamten Kosten des Verfahrens wurden der recourierenden Partei auferlegt.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht entschied, dass die Ehefrau durch ihre verspätete Einreichung und das Versäumnis, ihre finanziellen Ansprüche fristgerecht geltend zu machen, letztlich keinen Anspruch auf die beantragte Erhöhung der vorläufigen Maßnahmen erhalten konnte.